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Strassenverkehr

Abgaswartung

Ab dem 1.1.2013 sind Fahrzeuge mit anerkanntem On-Board-Diagnose-System (OBD) von der Abgaswartung befreit.

Der Halter muss das Fahrzeug innert Monatsfrist in die Garage bringen, überprüfen und gegebenenfalls instand stellen lassen, wenn die OBD-Kontrolllampe im Armaturenbrett einen Fehler anzeigt (OBD-Kontrolllampe leuchtet bei laufendem Motor).

Leichte Motorwagen

Leichte Motorwagen müssen im Feld 33 des Fahrzeugausweises ein Gewicht von höchstens 3'500 kg und im Feld 72 einen der folgenden Emissionscodes eingetragen haben:

  • mit Benzin- oder Gasmotor: B03, B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05, A07

  • mit Dieselmotor: B04, B5a, B5b, B6a, B6b, B6c, A04, A05, A07

Schwere Motorwagen

Schwere Motorwagen müssen im Feld 33 des Fahrzeugausweises ein Gewicht von über 3'500 kg, im Feld 36 ein Datum nach dem 30. Sept. 2006 und im Feld 72 einen der folgenden Emissionscodes eingetragen haben:

alle Motorisierungen: E04, E05, E06, A13, A14, A15, A16, A17, A18, A19, A26

Alle anderen Fahrzeuge

Alle anderen Fahrzeuge, die im Feld 36 des Fahrzeugausweises ein Datum ab dem 01.01.1976 eingetragen haben, unterliegen weiterhin der periodischen Abgaswartungspflicht (inkl. Abgaswartungsdokument). Es gelten die folgenden Intervalle:

Leichte Motorwagen (bis 3‘500 kg Gesamtgewicht) mit Benzin- oder Gasmotor und einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h oder mehr:

  • Intervall ohne Katalysator: alle 12 Monate

  • Intervall mit Katalysator: alle 24 Monate

Motorwagen mit Dieselmotoren, ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren (z.B. Mähdrescher):

  • Intervall bei Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h: alle 24 Monate

  • Intervall bei Höchstgeschwindigkeit bis max. 30 km/h: alle 48 Monate

Ausführlichere Informationen zur Befreiung von der Abgaswartungspflicht finden Sie unter "mehr zum Thema".

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