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Strassenverkehr

Reifen und Felgen

Reifen mit Legende der Angaben

Bis zu welcher Geschwindigkeit muss sich der Fahrzeugreifen eignen?

Reifen müssen sich bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen. VTS Art. 58

Die theoretische mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges kann in der Regel aus dem Betriebshandbuch entnommen werden; Markenvertreter oder Fahrzeugimporteur können ebenfalls behilflich sein.

Die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Reifens kann mittels Geschwindigkeitsindex, welcher an der Seitenwand des Reifens ersichtlich ist, entschlüsselt werden.

Der Geschwindigkeitsindex besteht aus einem Buchstaben wie z.B.:

Q = 160 km/h - R = 170 km/h - S = 180 km/h - T = 190 km/h

U = 200 km/h - H = 210 km/h - V = 240 km/h - W = 270 km/h - Y = 300 km/h

Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges zulässig sein oder bei Personenwagen für mindestens 160 km/h geeignet sein. Wird die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durch die M+S Reifen nicht abgedeckt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist. VTS Art. 59

Über wieviel "Profiltiefe" muss ein Reifen mindesten verfügen?

Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. (Bei Winterreifen empfiehlt sich eine Mindestprofiltiefe von 4 mm).

Darf ein M+S Reifen (Winterreifen) im Sommer ausgefahren werden?

Ja. Bitte beachten Sie jedoch auch die Antwort zu obenstehender Frage "Bis zu welcher Geschwindigkeit muss sich der Fahrzeugreifen eignen".

Muss ein Wechsel der Reifendimension nachgeprüft werden?

Nein, sofern die Gesamtübersetzung nicht mehr als ±8% von der ursprünglichen abweicht und die ETRTO-Norm bezüglich Räder/Reifenkombination eingehalten sind.

Vorsicht: Der Geschwindigkeitsmesser ist unter Umständen nachzujustieren.

Die Bereifung von Taxi-Fahrzeugen muss jedoch mit dem Fahrtschreiber-Prüfbericht übereinstimmen (Toleranz 2%).

Muss die Montage von Fremdfelgen zur Prüfung im Strassenverkehrsamt gemeldet werden?

Ja. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. VTS Art. 34