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Erlass der Motorfahrzeugabgaben beantragen

Gebrechlichen Personen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird die Motorfahrzeugabgabe erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Voraussetzungen

Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug für den regelmässigen Transport einer gebrechlichen Person halten, so kann die Motorfahrzeugabgabe ermässigt werden. Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Motorfahrzeugabgaben.

Eine Person gilt als gehbehindert, wenn sie zu Fuss eine Distanz von höchstens 300 Metern selbstständig und längere Distanzen nur mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln zurücklegen kann.

Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen können.

Ablauf

Das Strassenverkehrsamt entscheidet über Erlass und Ermässigung der Motorfahrzeugabgabe (§ 19 und 20 des Dekretes über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr vom 18.10.1977)

Benötigte Unterlagen

  • Gesuch um Erlass
  • Steuerregisterauszug
  • Ärztliche Beurteilung

Fristen und Termine

Jederzeit möglich

Rechtliche Grundlagen

Dekret über die Steuern und Gebühren im Strassenverkehr (SAR 755.110)

Formulare & Online-Dienstleistungen

Gesuch um Erlass der Motorfahrzeugabgabe inkl. Ärztlichem Beurteilungsbogen (Formular, 3 Seiten)