Periodische Kontrolluntersuchung
Gemäss Zulassungsverordnung haben sich folgende Personen einer ärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen.
- Inhaber/-innen eines Führerausweises der Kategorie C, C1, D oder D1, Personen mit einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie die Fahrlehrer/-innen bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr alle drei Jahre, ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre.
- Personen, die älter als 75 Jahre sind und einen Ausweis der übrigen Kategorien oder einen Schiffsführerausweis haben, alle zwei Jahre.
Die erste Einladung zur periodischen, ärztlichen Untersuchung erfolgt ca. fünf Tage nach dem 75. Geburtstag. Die Folgeeinladungen für die periodischen, ärztlichen Untersuchungen werden ca. zwei Monate vor der Fälligkeit (Datum letzter Untersuchung plus ca. zwei Jahre, sofern der Arzt nicht etwas anderes bestimmt hat) den sich im Untersuchungsintervall befindlichen Personen zugestellt. Die Vorauszustellung dieser Einladungen erfolgt primär darum, um den sich im Untersuchungsintervall befindlichen Personen genügend Zeit zu verschaffen, den ärztlichen Termin fristgerecht zu organisieren.
Je nach Gruppe sind höhere medizinische Anforderungen verlangt. Die Mindestanforderungen sind in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr festgelegt. medizinische Mindestanforderungen
Gleichzeitig werden im Sinne von Qualitätssicherungsmassnahmen auch die Bedingungen festgehalten, welche Ärzte und Ärztinnen erfüllen müssen, um periodische Fahreignungsuntersuchungen durchführen. Für die Ärztinnen und Ärzte gibt es gesamtschweizerisch ein sogenanntes Stufensystem. Massgebend für Fahreignungsuntersuchungen ist, ob sich eine Ärztin oder ein Arzt für diese Aufgabe der Fahreignungsabklärung aus- und weitergebildet hat. Ärztinnen und Ärzte der Stufe 1 dürfen beispielsweise Personen ab dem vollendeten 75. Altersjahr kontrollieren. Für Personen, welche im Besitz einer höheren Kategorie sind, benötigt es eine Kontrolluntersuchung bei Ärztinnen und Ärzten der Stufe 2.
Auf der Internetseite www.medtraffic.ch steht Ihnen eine Liste mit sämtlichen berechtigten Arztpersonen zur Verfügung. Aus dieser Liste kann einen Arzt respektive eine Ärztin für Ihre periodische Kontrolluntersuchungen gewählt werden.
Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung für Schiffsführerinnen und Schiffsführer
Mit Inkraftsetzung des revidierten Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) müssen sich auch über 75-jährige Inhaber/Innen eines Schiffsführerausweises der Kategorien A (Motorboote), D (Segelschiffe) und E (Schiffe von besonderer Bauart) einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung bei einem Arzt / einer Ärztin mit der Anerkennung der Stufe 1 unterziehen. Es gelten dieselben medizinischen Mindestvoraussetzungen wie für Motorfahrzeugführende der 1. medizinischen Gruppe nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51), jedoch mit Ausnahme des Hörvermögens. Bezüglich des Hörvermögens ist eine Hörweite für Konversationssprache von beidseitig 3 m oder bei einseitiger Taubheit von 6 m erforderlich und es dürfen keine schweren Erkrankungen des Innen- oder Mittelohres vorliegen, analog der Mindestanforderungen für die 2. Gruppe (Art. 82 Abs. 2bis der Binnenschifffahrtsverordnung BSV; SR 747.201.1).