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Strassenverkehr

Informationen zur Verkehrssteuerrechnung

2025 Verkehrssteuerrechnung

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Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie von Motorfahrrädern, die mit aargauischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind, haben eine jährliche Verkehrssteuer zu bezahlen.
Sollten Sie Ihren Wohnort im Kanton Aargau per Ende 2024 verlassen, ist die Verkehrssteuer im Kanton Aargau nicht mehr zu bezahlen. Bitte melden Sie Ihr Fahrzeug in der ersten Januarwoche 2025 im neuen Kanton an und hinterlegen Sie die Aargauer Kontrollschilder bis spätestens bis zum 5. Januar 2025 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau.
Beabsichtigen Sie bis Ende 2024 eine Fahrzeugmutation (Wechselschild oder Fahrzeugwechsel) vorzunehmen, ist diese Verkehrssteuerrechnung nicht zu bezahlen.
Sie erhalten nach der Mutation eine neue Verkehrssteuerrechnung mit dem neuen Fahrzeug.
Die Gebühr für die Wechselschildeinlösung beträgt pauschal 60.00 Fr. pro Kalenderjahr.
Findet die Einlösung noch im Jahr 2024 statt, wird die Jahrespauschale von 60.00 Fr. für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025 erhoben. Wohn- und Sportgeräteanhänger sowie Landwirtschaftsfahrzeuge sind pauschal besteuert.
Folgt die Inverkehrsetzung gegen Ende des Jahres 2024, wird pauschale Verkehrssteuer für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025 in Rechnung gestellt. Teilzahlungen sind mittels des Onlineformulars www.ag.ch/gesuch_teilzahlung zu beantragen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist bei einem Wechselschild zu beachten?

Bei einem Wechselschild wird neben der Verkehrssteuer eine zusätzliche Abgabe, die sogenannte Wechselschildpauschale, verrechnet. Die Wechselschildpauschale ist auch dann fällig, wenn das Fahrzeug für weniger als ein Kalenderjahr angemeldet wurde.

Erfolgt eine Wechselschildzulassung nach Erstellung unserer Verkehrssteuerrechnung für das betreffende Jahr, d.h. jeweils vor dem 31. Dezember, erhalten Sie eine neue Rechnung inkl. der Wechselschildpauschalen für das bestehende Kalenderjahr sowie für das kommende Kalenderjahr. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung für das kommende Kalenderjahr können Sie vernichten.

Wird ein auf Wechselschild immatrikuliertes Fahrzeug Ende Jahr zwischen dem aktuellem und dem neuem Jahr d.h. bis zum 5. Januar ausgelöst, erhalten Sie eine neue Verkehrssteuerrechnung ohne die Wechselschildpauschale für das kommende Jahr. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

Wird ein Fahrzeug in der ersten Kalenderwoche auf Wechselschild immatrikuliert, ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr inklusive der Wechselschildpauschale für das neue Kalenderjahr zu bezahlen.

Was ist bei einem Fahrzeugwechsel nach Erhalt der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu beachten?

Wird nach der Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr ein Fahrzeugwechsel vorgenommen, erhalten Sie eine neue Rechnung. Die bereits vorgängig erhaltene Verkehrssteuerrechnung können Sie vernichten.

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kaldenderjahr bereits bezahlt, rechnen wir Ihnen den bezahlten Betrag der neuen Rechnung an. Handelt es sich beim neuen Fahrzeug um einen tieferen Hubraum, erhalten Sie für den Restbetrag nach Abzug der Immatrikulationskosten eine Rückerstattung. Sofern wir Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bereits in Ihren Stammdaten erfasst haben, erhalten Sie den Betrag auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sollten wir nicht im Besitz Ihrer Kontoangaben (IBAN Nummer) sein, werden Sie mittels einer Kontoinformation aufgefordert, uns diese anzugeben.

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zu bezahlen, wenn die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt Aargau deponiert werden?

Werden die Kontrollschilder bis zum 5. Januar im neuem Jahr bei uns deponiert, entfällt die Bezahlung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr.

Falls die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bereits bezahlt ist, erhalten Sie bei einer Kontrollschilderdeponierung den zuviel bezahlten Betrag zurück. Sofern wir Ihre Kontoangaben (IBAN-Nummer) bereits in Ihren Stammdaten erfasst haben, erhalten Sie den Betrag auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sollten wir nicht im Besitz Ihrer Kontoangaben (IBAN Nummer) sein, werden Sie mittels einer Kontoinformation aufgefordert, uns diese anzugeben.

Ist die Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr bei einem Wegzug aus dem Kanton Aargau zu bezahlen?

Sofern Sie Ihr Fahrzeug nicht in der 1. Januarwoche beim neuen Kanton anmelden können, ist die Verkehrssteuerrechnung zu bezahlen.
Die Verkehrssteuer wird Ihnen, nach Erhalt der Aargauer Kontrollschilder, anteilsmässig zurückbezahlt.

Bei einer Anmeldung des Fahrzeuges in der 1. Januarwoche entfällt die Bezahlung der Verkehrssteuerrechnung im Kanton Aargau.

Die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr kann sich um bis zu zwei Wochen verzögern. Dies aus folgenden Gründen:

Bei der jährlichen Verkehrssteuerrechnung handelt es sich eine einmalig jährliche Massenverarbeitung. Während eines Wochenendes werden ca. 500'000 Rechnungen erstellt, gedruckt, verpackt und laufend der Post übergeben. Aus Kostengründen werden die Verkehrssteuerrechnungen als B-Post Massensendungen aufgegeben. Dadurch verzögert sich die Zustellung der Verkehrssteuerrechnung für das neue Kalenderjahr zum Kunden um bis zu zwei Wochen. Wir bitten Sie dafür um Verständnis.

Entscheidend ist aber die Zahlungsfrist. Diese ist für alle Rechnungen auf den letzten Tag im Dezember des laufenden Kalenderjahres festgelegt. Die Zahlungsfrist entspricht somit den gesetzlichen Rahmenbedingungen

Kann ich eine Betreibung löschen lassen?

Stellen Sie Ihren Antrag schriftlich per Email an stva.buchhaltung@ag.ch. Wenn Sie alles bezahlt haben, werden wir Ihre Betreibung löschen lassen. Das Löschen kostet 25 Franken pro Betreibung.»

Gesuch um Löschung eines Betreibungsregsiterauszugs