Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz (ÖDB)
Die Verfassung des Kantons Aargau garantiert jeder Person das Recht auf Schutz der Privatsphäre bei der Bearbeitung personenbezogener Daten sowie das Recht auf Einsicht in amtliche Dokumente (Öffentlichkeitsprinzip).
Diese verfassungsmässigen Rechte sind im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 näher geregelt. Dem Gesetz unterstehen alle öffentlichen Organe auf kantonaler und kommunaler Ebene.
Für Aufsicht, Beratung und Auskunft ist die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz zuständig.