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Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz (ÖDB)

Auskunft und Einsicht durch Private in amtliche Dokumente

Private Personen können Einsicht in amtliche Dokumente und in Daten über die eigene Person mündlich oder schriftlich beantragen. Auskunft, Akteneinsicht und Datensperrung sind dabei grundsätzlich gebührenfrei.

Einsicht in amtliche Dokumente

Gesuche um Zugang zu amtlichen Dokumenten müssen Sie schriftlich oder mündlich bei derjenigen Behörde einreichen, die über das Dokument verfügt, und es näher bezeichnen (z.B. "ich möchte gerne Einsicht in den Ortsplan der Gemeinde xy haben" und nicht "ich möchte alles einsehen, was die Behörde hat").

Die Behörde nimmt so rasch wie möglich Stellung zum Gesuch und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Die Einsichtnahme erfolgt vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder auf elektronischem Weg. Falls die Behörde Ihr Gesuch einschränken, aufschieben oder abweisen möchte, muss sie Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Sie können innert 30 Tagen seit der Mitteilung der beabsichtigten Einschränkung, des Aufschubs oder der Abweisung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

Auskunft über Daten über die eigene Person

Gesuche um Auskunft oder Einsicht in Personendaten, die eine Behörde über Sie in einer Datensammlung bearbeitet, müssen Sie an die verantwortliche Behörde stellen (z.B. Einwohnergemeinde für das Einwohnerregister, Kantonspolizei Aargau für Polizeidatensammlungen).

Stellen Sie Ihr Gesuch schriftlich und beschreiben Sie genau, worüber Sie Auskunft oder Einsicht wünschen (z.B. "ich hätte gerne Einsicht in meine Daten im Einwohnerregister" und nicht "ich möchte Auskunft über alle über mich vorhandenen Daten"). Legen Sie Ihrem Gesuch die Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, ID) als Nachweis Ihrer Berechtigung bei. Statt einer Auskunft können Sie auch persönliche Einsicht in die Datensammlung verlangen und dafür einen Termin mit der Behörde vereinbaren.

Soll die Auskunft oder Einsicht eingeschränkt, aufgehoben oder verweigert werden, muss die Behörde Ihnen dies mitteilen. Sie können sich dann zur weiteren Klärung des Sachverhaltes mit der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz in Verbindung setzen.

Falls Sie bei der von der Behörde erhaltenen Auskunft oder bei Ihrer Einsicht in die Datensammlung eine widerrechtliche Bearbeitung Ihrer Personendaten feststellen, können Sie von der Behörde verlangen, dass sie

  • unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet oder
  • das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt.

Auskunft Schengener Informationssystem (SIS/VIS)

Sie haben das Recht auf Auskunft über Ihre Daten im Schengener- und Visa-Informationssystem (SIS/VIS) und können diese berichtigen oder löschen lassen.

Access Schengen Information System (SIS)

You have the right to request access to your data in the Schengen Information System (SIS). You can request correction or deletion of your data if they are not accurate or unlawfully entered.

Einsichtnahme in archivierte Unterlagen

Gesuche um Einsichtnahme in archivierte Dokumente aus kommunalen Beständen können schriftlich oder mündlich bei der zuständigen kommunalen Behörde, bei kantonalen Angelegenheiten beim Staatsarchiv in Aarau gestellt werden.

Staatsarchiv in Aarau

Gebühren

Auskunft, Akteneinsicht und Datensperrung sind grundsätzlich gebührenfrei. Bei aufwändigen Verfahren oder beim Erstellen von Kopien kann eine Gebühr erhoben werden.
Ein Verfahren gilt als aufwändig, wenn es das öffentliche Organ eine halbe Stunde und mehr beschäftigt. Die Gebühr richtet sich nach dem Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Die Gemeinden regeln selbst, ob eine Gebührenpflicht besteht und in welcher Höhe.