Leitfaden für öffentliche Organe
Das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) regelt die im Titel genannten drei Bereiche. Für die Beratung, Vermittlung und Durchsetzung in Bezug auf das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz wurde die Stelle der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz geschaffen. Das Archivwesen untersteht besonderen Aufsichtsverhältnissen. Der vorliegende Leitfaden soll die Grundzüge des Öffentlichkeitsprinzips und des Datenschutzes vermitteln und eine praktische Anwendungshilfe für öffentliche Organe bieten.
Die kurz gehaltenen theoretischen Ausführungen werden möglichst durch Beispiele konkretisiert. Im Anhang werden Musterbriefe und Ablaufschemata zur Verfügung gestellt. Das Archivwesen wird nur so weit dargestellt, wie dies für die Datenbearbeitung schon vor der eigentlichen Archivierung und in Bezug auf Schnittstellen zum Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz notwendig ist. Die Beratung der öffentlichen Organe in Archivfragen erfolgt durch das Staatsarchiv (§ 44 Abs. 2 Satz 2 IDAG).
Öffentlichkeitsprinzip
Das IDAG regelt die amtliche Information der Bevölkerung und den Zugang zu amtlichen Dokumenten (§ 1 lit. a IDAG). Es nimmt Abschied vom Grundsatz des Amtsgeheimnisses mit Erlaubnisvorbehalt und führt das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimnisvorbehalt ein. Eine offene Informationspolitik soll Transparenz schaffen und das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung stärken. Bürgerinnen und Bürgern soll zudem die Möglichkeit gegeben werden, selber aktiv ihr Informationsbedürfnis zu stillen. Das Öffentlichkeitsprinzip ist Mittel zum Zweck, indem es Bürgerinnen und Bürgern die Ausübung der Grundrechte ermöglicht. Es erlaubt dem Einzelnen, entsprechend seinen eigenen Interessen diejenigen Informationen von der Verwaltung zu erhalten, die er nach seiner Vorstellung zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit benötigt.
Datenschutz
Datenschutz bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden. Jede Bearbeitung von Personendaten durch ein öffentliches Organ stellt eine Einschränkung von Grundrechten dar, besonders des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Bundesverfassung (BV) und des Rechts auf Privatsphäre gemäss Art. 13 BV. Grundrechte von Personen dürfen nur eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist und wenn diese Einschränkung verhältnismässig ist. Diese Grundsätze werden durch das IDAG konkretisiert.