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Organisation

Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft 'behandelt' straffällige Jugendliche mit Schutzmassnahmen und Strafen, damit diese möglichst nicht mehr rückfällig werden.

Beatriz Gil
Beatriz Gil (© Kanton Aargau)
Beatriz Gil Leiterin Jugendanwaltschaft

Die Jugendanwaltschaft ist zuständig für Strafverfahren gegen Jugendliche im Alter zwischen 10 und 18 Jahren. Sie ist dabei verantwortlich für die Untersuchung (Sachverhaltsfeststellung und Abklärungen zur Person), für den Erlass von Strafbefehlen (bei leichteren Fällen), für die Anklageerhebung vor Jugendgericht sowie für den Vollzug sämtlicher Urteile.

Praktikum

Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau bietet erfolgreichen Absolventen des Masterstudienganges in Rechtswissenschaft die Möglichkeit, ein Praktikum zu absolvieren.

Die Dauer des Praktikums wird vertraglich vereinbart, im Normalfall beträgt sie zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Gemäss Anwaltsverordnung werden davon maximal sechs Monate (netto) an das obligatorische Praxisjahr angerechnet.

Um ein Rechtspraktikum bei der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau absolvieren zu können, müssen Sie das Masterstudium erfolgreich abgeschlossen haben und interessiert an der Tätigkeit eines Jugendanwaltes sein. Damit Sie das Rechtspraktikum bei uns absolvieren können, fehlt nur noch eines – eine ansprechende und überzeugende Bewerbung Ihrerseits.

Für das Jahr 2025 haben wir keine offenen Praktikumsplätze mehr zu vergeben.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das HR der Staatsanwaltschaft/Jugendanwaltschaft Aargau:

personal.sta@ag.ch

062 835 46 74

Aufgaben und Zuständigkeit

Das Jugendstrafrecht orientiert sich nicht primär an der Tat, sondern vor allem an der Täterpersönlichkeit und wird darum auch Täterstrafrecht genannt.

Straffällig gewordene Jugendliche im Alter zwischen 10 und 18 Jahren sollen durch die Jugendanwaltschaft so mit Strafen und Schutzmassnahmen "behandelt" werden, dass die Jugendlichen nicht mehr rückfällig werden. Die Jugendanwaltschaft nimmt dabei alle jugendstrafrechtlichen Funktionen wahr und ist deshalb zuständig für die Strafuntersuchung, die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen, die Entscheidfällung (Strafbefehle, Einstellungen), die Anklage vor Jugendgericht und schliesslich auch für den Vollzug der Entscheide.

Aussenansicht Wielandhaus-Gebäude

Team

Leitung Jugendanwaltschaft

Gil Beatriz, lic. iur., Rechtsanwältin
Doležal Jan, lic. iur., Rechtsanwalt (Stv.)

Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

Hirt Josephine, MLaw, Rechtsanwältin
Kunz Nadja, lic. iur., Rechtsanwältin
Meier Benjamin, Dr. iur.
Meyenberg Raphaela, MLaw, Rechtsanwältin
Schraner Therese, lic. iur.
Payllier Nicole, Dr. iur., Rechtsanwältin
Freiermuth Wanda, MLaw

Juristische Fachspezialistinnen

Mendez Rachel
Nanni Antonella

Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

Degiampietro Jeannette
Mina Gianna
Neuenschwander Sandra
Preisig Tobias
Ryser Eric
Schärer Stefan
Sterchi Philipp
Traub Lea
Wanner Jolanda
Zgraggen Alina

Opfer, Geschädigte und Privatklägerschaft

Die Strafprozessordnung und das Opferhilfegesetz geben Auskunft darüber, was unter den Begriffen Opfer, Geschädigte und Privatklägerschaft zu verstehen ist.

Opfer

Als Opfer gilt gemäss Opferhilfegesetz jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Ein Opfer im erwähnten Sinne ist immer auch eine geschädigte Person im Sinne der Strafprozessordnung. Opfer haben Anspruch auf Opferhilfe. Ziel der Opferhilfe ist es, dem Opfer möglichst umfassend bei der Bewältigung aller Folgen einer Straftat zu helfen. Die Opferhilfe ist unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens und wird über die Beratungsstelle Opferhilfe Aargau Solothurn abgewickelt.

Geschädigte

Als geschädigte Person gilt gemäss Strafprozessordnung die Person, die durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Die Jugendanwaltschaft fordert in der Regel die geschädigte Person nach der Verfahrenseröffnung schriftlich dazu auf, mitzuteilen, ob und in welcher Form (Straf- und/oder Zivilklägerin) sie sich am Strafverfahren beteiligen will, und allfällige Zivilansprüche (Schadenersatz/Genugtuung) anzumelden und mit Unterlagen zu belegen.

Privatklägerschaft

Als Privatklägerschaft gilt gemäss Strafprozessordnung diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Die Jugendanwaltschaft orientiert die Geschädigten in der Regel gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung allfälliger Zivilansprüche auch über ihre Rechte (z.B. Akteneinsichtsrecht, Recht auf Stellung von Beweisanträgen etc.).

Weisungen