Arbeitszeit
Die Industrie- und Gewerbeaufsicht (IGA) erteilt Ihnen gerne Auskunft, wenn Sie Fragen zu Arbeits- und Ruhezeiten haben. Wir intervenieren bei Ihrem Arbeitgeber, falls er gesetzliche Vorschriften nicht einhält. Hier erhalten Sie einen Überblick zu den geltenden Arbeits- und Ruhezeiten für Arbeitnehmende:
Für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben, für Büropersonal oder für technische Angestellte
Höchstarbeitszeit
Pro Woche kann maximal 45 Stunden gearbeitet werden.
Überzeit
Pro Kalenderjahr sind maximal 170 Stunden Überzeit möglich. Überzeit heisst mehr als die zugelassene wöchentliche Höchstarbeitszeit. Überzeit ist nur ausnahmsweise erlaubt, für Arbeiten wie:
- Unvorhergesehener grosser Arbeitsanfall
- Beseitigung von Betriebsstörungen
- Inventaraufnahme oder Rechnungsabschlüsse
Geleistete Überzeit muss der Arbeitgebende mit 25 Prozent Zuschlag bezahlen. Sie kann mit dem Einverständnis der Arbeitnehmenden auch durch Freizeit kompensiert werden.
Für alle übrigen Arbeitnehmenden (vorwiegend manuelle Tätigkeiten)
Höchstarbeitszeit
Pro Woche kann maximal 50 Stunden gearbeitet werden.
Überzeit
Pro Kalenderjahr sind maximal 140 Stunden Überzeit möglich.
Für alle Arbeitnehmenden:
Tägliche Ruhezeiten
Als Ruhezeit gelten der Aufenthalt ausserhalb des Betriebes sowie der Weg zur Arbeit. Muss ausserhalb des Betriebes gearbeitet werden, zum Beispiel auf Montage, und wird dadurch der Arbeitsweg länger, gilt der zusätzliche Weg als Arbeitszeit.
Zwischen zwei Arbeitstagen ist eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Einmal pro Woche darf die Ruhezeit auf acht Stunden verkürzt werden, sofern die elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten werden.
Pausen
Als Pausen gelten Arbeitsunterbrechungen zur Erholung, Ernährung und Freizeit. Der Arbeitnehmende darf dabei den Arbeitsort verlassen.
Arbeitszeit | Pause (mindestens) |
---|---|
mehr als 5,5 Stunden | ¼ Stunde |
mehr als 7 Stunden | ½ Stunde |
mehr als 9 Stunden | 1 Stunde |
Weitere Informationen zu Arbeitszeiten
Werktage und Sonntag
Montag bis Samstag gelten als Werktage. Der Sonntag ist grundsätzlich arbeitsfrei. Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig.
Tages- und Abendarbeit
Tages- und Abendarbeit ist bewilligungsfrei. Sind die Arbeitnehmenden einverstanden, kann der betriebliche Tages- und Abendzeitraum (6 Uhr bis 23 Uhr; 17 Std.) um bis zu einer Stunde vor- oder nachverschoben werden. Die Tages- und Abendarbeit der Arbeitnehmenden muss mit Einschluss der Pausen innerhalb von 14 Stunden liegen (maximal 12,5 Std. effektive Arbeit).
Nachtarbeit
Nachtarbeit ist bewilligungspflichtig. Der Nachtzeitraum dauert immer sieben Stunden. Fällt die Arbeitszeit in den Nachtzeitraum, so dürfen Arbeitnehmende maximal neun Stunden im Zeitraum von zehn Stunden arbeiten (Überzeit ist verboten).
Feiertage
Im Aargau sind die Feiertage regional unterschiedlich festgelegt.
Ausnahmen
Zwingende Nacht- und/oder Sonntagsarbeit in Betrieben, zum Beispiel Kraftwerken, Spitälern, Kiosken, Bäckereien, Campingplätzen oder beim Fernsehen werden in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (siehe "Rechtliche Grundlagen") definiert und benötigen keine spezielle Bewilligung.
Zeiterfassungspflicht
Für Arbeits- und Ruhezeit sowie Pausen besteht Zeiterfassungspflicht. Die Zeiterfassung muss für fünf Jahre belegt werden können.
- SECO: Allgemeine Informationen zum Arbeitnehmerschutz
- Arbeitsgerichte (bei Fragen bezüglich Arbeitsrecht erteilen sie unentgeltlich Auskunft, jedes Bezirksgericht verfügt über ein Arbeitsgericht)
Rechtliche Grundlagen
- Arbeitsgesetz ArG (SR 822.11)
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz ArGV 1 (SR 822.111)
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz ArGV 2 (SR 822.112)
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz ArGV 5 (SR 822.115)
- Einführungsgesetz zum Arbeitsrecht EG ArR (SAR 961.200)