Hauptmenü

Arbeitslos - was nun?

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?

Die Arbeitslosenversicherung leistet Ersatzzahlungen, wenn versicherte Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. Die Arbeitslosenkasse überprüft, ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Sie legt die Höhe der Leistungen fest und ist für das Abrechnen und Auszahlen der Gelder verantwortlich. In der Schweiz sind – mit Ausnahme der Selbstständigerwerbenden – alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Hier finden Sie ein kurzes Erklärvideo zum Thema.

Ob Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, hängt von folgenden Anspruchsvoraussetzungen ab:

Arbeitslosigkeit

Geld im Portemonnaie.
© AWA

Sie müssen ganz oder teilweise arbeitslos sein. Sie sind ebenfalls versichert, wenn Sie eine Teilzeitstelle haben und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung suchen. Wichtig: Sie gelten erst dann als arbeitslos, wenn Sie sich persönlich beim zuständigen RAV angemeldet haben.

Lohneinbusse / Arbeitsausfall

Sie müssen einen Mindestausfall von zwei Arbeitstagen und eine Lohneinbusse aufweisen.

Wohnsitz in der Schweiz

Ihre Staatsangehörigkeit spielt für den Anspruch auf Entschädigung keine Rolle. Sie müssen aber in der Schweiz wohnen (Ausländer und Ausländerinnen müssen eine gültige Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung haben). Wenn Sie im Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten, beziehen Sie Ihre Arbeitslosenentschädigung im Wohnsitzland.

Erwerbsalter

Sie müssen die obligatorische Schulzeit absolviert haben. Ausserdem dürfen Sie das Rentenalter der AHV noch nicht erreicht haben und noch keine Altersrente der AHV beziehen.

Beitragszeit

Sie müssen innerhalb der letzten zwei Jahre (Rahmenfrist für die Beitragszeit) vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Monate als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet haben, das heisst zwölf Monate vorweisen, in denen Sie Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben.

Ausnahme bei Betreuung von Kindern

Ausnahme bei Betreuung von Kindern

Wenn Sie sich der Erziehung Ihres unter zehn Jahre alten Kindes gewidmet haben und während dieser Zeit keine Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, müssen Sie innerhalb der letzten vier Jahre zwölf Beitragsmonate nachweisen können, bevor Sie sich anmelden können. Durch jede weitere Niederkunft wird die Rahmenfrist für die Beitragszeit um höchstens zwei Jahre verlängert.

Weitere Beitragszeiten

Weitere Beitragszeiten

In einem EU-EFTA-Staat erworbene Beitragszeiten werden Ihnen angerechnet, wenn Sie nach der Einreise in die Schweiz eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben.

Mindestens drei Wochen dauernder schweizerischer Militär-, Zivil- und Schutzdienst zählt auch als Beitragszeit. Hingegen zählt im Ausland absolvierter Militärdienst von niedergelassenen Ausländern und Ausländerinnen nicht als Beitragszeit.

Fehlende Beitragszeit

Fehlende Beitragszeit

Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen

  • Ausbildung, sofern Sie während mindestens 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
  • Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten
  • Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt oder
  • Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates

Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen gezwungen sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, das Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und Sie bei Eintritt des Ereignisses Ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten:

  • Ehescheidung
  • Ehetrennung
  • Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
  • Wegfall einer IV-Rente

Vermittlungsfähigkeit

Sie müssen vermittlungsfähig sein, das heisst, bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.

Unter Info-Service für Arbeitslose: Arbeitsmarktliche Massnahmen - Ein erster Schritt zur Wiedereingliederung, Nr. 716.800

Wie viele Taggelder können Sie beziehen?

Die Anzahl Taggelder für Personen, welche die Beitragszeit erfüllt haben, betragen innert der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug:

Übersicht Taggelder
Beitragszeit in MonatenAlter/UnterhaltspflichtTaggelder
12 - 24Bis 25 ohne Unterhaltspflicht200
12 - <18Ab 25 oder mit Unterhaltspflicht

260

Diese Versicherten haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
18 - 24Ab 25 oder mit Unterhaltspflicht

400

Diese Versicherten haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
22 - 24Invalide ab 25 oder mit Unterhaltspflicht

Bezug IV-Rente / IV-Grad > = 40%
520

Diese Versicherten haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
22 - 24ab 55520

Diese Versicherten haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder, wenn sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind.
Beitragsbefreitjedes Alter90

Was sind Einstelltage (Sanktionen) / Wartetage?

Einstelltage (Sanktionen) werden verfügt, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet oder Ihre Pflichten verletzt haben. Während den Einstelltagen (Tage kontrollierter Arbeitslosigkeit) erhalten Sie keine Arbeitslosenentschädigung.

Wartetage

Grundsätzlich beginnt der Taggeldanspruch erst nach einer gewissen Anzahl zu bestehender Wartetage, die sich an der Höhe des versicherten Verdienstes ausrichtet:

Übersicht Wartezeit
Versicherter VerdienstAllgemeine Wartetage (mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren)Allgemeine Wartetage ohne Unterhaltspflicht
bis CHF 300000
CHF 3001 - CHF 500005
CHF 5001 - CHF 7500510
CHF 7501 - CHF 10416515
ab CHF 10417520

Personen, die infolge Ausbildung oder Weiterbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, haben - unabhängig von Alter, Unterhaltspflichten gegenüber Kindern oder Berufsabschluss - 120 besondere Wartetage zu bestehen. Die übrigen beitragsbefreiten Versicherten haben fünf besondere Wartetage zu bestehen.

Personen, die im Anschluss an eine Saisontätigkeit oder nach einer Tätigkeit in einem Beruf, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, arbeitslos werden, haben eine besondere Wartezeit von einem Tag zu bestehen. Diese besondere Wartezeit muss innerhalb einer Kontrollperiode nur einmal bestanden werden.

Jede Situation ist einzigartig. Ihre Arbeitslosenkasse oder Ihr RAV stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Beim RAV können Sie Arbeitslosenentschädigung beantragen. Bei der Arbeitslosenkasse reichen Sie in der Folge alle notwendigen Dokumente ein.