Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau wirkt als Bewilligungs- und Aufsichtsstelle von Betrieben im Kanton Aargau, die Arbeit vermitteln und Personal verleihen. Grundlage bildet das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG).
Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig sind die private Arbeitsvermittlung, der Personalverleih (Temporärarbeit und Leiharbeit), die Musiker- und Künstlervermittlung (SchauspielerInnen, TänzerInnen, Models, Mannequins u.a.) sowie die Vermittlung von Sportlern und Au-Pairs. Wir erteilen Ihnen die Bewilligung, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die unten aufgeführten Merkblätter "Wer vermittelt?" und "Wer verleiht?" informieren Sie umfassend.
- Merkblatt zur privaten Arbeitsvermittlung: "Wer vermittelt?"
- Merkblatt zum Personalverleih: "Wer verleiht?"
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen
Eintragungspflicht für Vermittlungs- und Verleihbetriebe sowie für deren Leitung verantwortlichen Personen in das Handelsregister
Der Betrieb muss mit seiner Firma im Handelsregister eingetragen werden. Die Adresse muss auf den Ort der effektiven Geschäftsausübung lauten. Zweigniederlassungen müssen über einen eigenen Registereintrag verfügen. Als Firmenzweck ist die Vermittlungs- bzw. die Verleihtätigkeit zu nennen.
Die für die Leitung eines Vermittlungs- und Verleihbetriebes verantwortlichen Personen und deren Zeichnungsberechtigungen müssen ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden, bei einer Zweigniederlassung in der Regel im Handelsregistereintrag der Zweigniederlassung, ausser sie gehen aus dem Eintrag der Hauptniederlassung hervor (vgl. Art. 110 Absatz 1 Buchstabe e HRegV).
Revisionsstelle
Zur Wahl einer Revisionsstelle verpflichtet sind unter anderem die Aktiengesellschaft und die GmbH.
Es wird zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision unterschieden (Art. 727 und 727a OR - siehe "Rechtliche Gundlagen"). Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, ist eine eingeschränkte Revision durchzuführen. Die Gesellschaft kann auf eine eingeschränkte Revision verzichten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Gesellschaft ist nur zu einer eingeschränkten Revision verpflichtet,
- sie verfügt über nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und
- alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter haben dem Verzicht auf die Revision zugestimmt.
Sowohl bei einer ordentlichen wie auch bei einer eingeschränkten Revision muss die Revisionsstelle unabhängig sein (Art. 728 und 729 OR).
Statistik über Arbeitsvermittlung und Personalverleih
Die Kantone erheben statistische Daten über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. Stellenvermittler melden nach Abschluss jedes Kalenderjahres die Anzahl der vermittelten Personen, aufgegliedert nach Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland). Personalverleiher haben über die Einsätze der Arbeitnehmer, die sie verleihen, Buch zu führen. Personalverleiher melden nach Abschluss jedes Kalenderjahres die Summe der geleisteten Einsatzstunden sowie Anzahl, Geschlecht und Herkunft (Schweiz oder Ausland) der verliehenen Personen .
- Formular "Bericht über die Arbeitsvermittlung" (PDF, 2 Seiten, 602 KB)
- Formular "Bericht über den Personalverleih" (PDF, 2 Seiten, 435 KB)
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wichtige Informationen für den Personalverleih in der 24-Stunden-Betreuung
Laut einem Bundesgerichtsurteil vom 22. Dezember 2021 unterstehen Betreuungspersonen, die in einem Dreiparteienverhältnis (privater Haushalt – Betreuungsorganisation – Betreuungsperson) in einem Privathaushalt arbeiten, wie alle Arbeitnehmenden dem Arbeitsgesetz. Die Verleiher müssen die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes inklusive der dazugehörigen Verordnungen einhalten. Höchstarbeitszeiten, Pausen und Pikett- oder Bereitschaftsdienst sind gesetzlich vorgegeben. Eine rundum-die-Uhr Betreuung durch ausschliesslich eine Betreuungsperson ist nicht mehr möglich. Als Personalverleiher müssen Sie Ihre Verträge mit Mitarbeitenden in der 24-Stunden-Betreuung deshalb gesetzeskonform aufsetzen und die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes einhalten. Hier finden Sie mehr Informationen dazu:
Bitte beachten Sie: Mit Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht. Mit Busse bis zu 40'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt.
- Verzeichnis der in der Schweiz bewilligten privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihbetriebe (VZAVG)
- Weiterführende Informationen des SECO
- Weisungen und Erläuterungen zu AVG, AVV, GV-AVG
Rechtliche Grundlagen
- Arbeitsvermittlungsgesetz AVG (SR 823.11)
- Arbeitsvermittlungsverordnung AVV (SR 823.111)
- Gebührenverordnung AVG GebV-AVG (SR 823.113)
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 726 (SR 220)
- Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Art. 727a (SR 220)