Stellenmeldepflicht
Die Stellenmeldepflicht für Unternehmen gilt für Berufsarten mit mindestens fünf Prozent Arbeitslosigkeit. Unternehmen müssen offene Stellen in diesen Berufsarten zuerst den RAV melden. Eine Chance für Unternehmen, Stellensuchende und RAV.
Das RAV schlägt den Unternehmen innert drei Arbeitstagen nach der Stellenpublikation geeignete Stellensuchende vor. Während fünf Tagen nach der Publikation der Stelle durch das RAV im Job-Room können sich ausschliesslich beim RAV gemeldete Stellensuchende auf diese Stellen bewerben. Auf der Homepage arbeit.swiss finden Sie die Liste der meldepflichtigen Berufsarten und aktuelle Informationen.
Erklärvideo zur Stellenmeldepflicht
Melden Sie Ihre offenen Stellen im Job-Room
Ihre offenen Stellen können Sie unkompliziert im Job-Room auf arbeit.swiss publizieren.
Welches RAV ist für Sie zuständig?
Finden Sie das zuständige RAV über den Standort Ihres Unternehmens:
Ihre Ansprechpartner
Ihre direkten Ansprechpartner beim RAV finden Sie auf der Webseite der Kooperation Arbeitsmarkt:
Kooperation Arbeitsmarkt (unter "Nehmen Sie Kontakt auf als Arbeitgebende")
- Flyer Stellenmeldepflicht (PDF, 1,9 MB)
- arbeit.swiss: Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für Arbeitgebende, Stellensuchende und Personalvermittler.
Rechtliche Grundlagen
Änderung der Arbeitsvermittlungsverordnung, Stellenmeldepflicht; Inkrafttreten: 1. Juli 2018