Schlechtwetterentschädigung
Mit der Schlechtwetterentschädigung zahlt die Arbeitslosenversicherung Arbeitgebenden bestimmter Branchen einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingten Arbeitsausfall ihrer Arbeitnehmenden. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen aufgrund von kurzfristigen und unvermeidbaren Arbeitsausfällen Kündigungen aussprechen müssen.
Wenn infolge sehr schlechten Wetters die Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dann gilt ein Arbeitsausfall als wetterbedingt. Auch wenn das Witterungsverhältnis den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann und der Arbeitsausfall mindestens einen halben oder ganzen Arbeitstag dauert, können Sie als Arbeitgeber zugunsten Ihrer beitragspflichtigen Mitarbeitenden Schlechtwetterentschädigung beantragen.
Die Amtsstelle Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenkasse prüfen, ob ein Anspruch besteht. Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 Prozent der anrechenbaren Lohnkosten. Der maximal versicherte Verdienst liegt bei 148'200 Franken pro Jahr, respektive 12'350 Franken pro Monat.
Schlechtwetterentschädigung wird innerhalb von zwei Jahren während höchstens sechs Monaten pro Betrieb, Abteilung oder Baustelle bezahlt. Der Arbeitgeber hat einen Selbstbehalt von zwei bzw. drei Karenztagen pro Abrechnungsperiode auszugleichen.
Spezialfälle
Ausgenommen sind Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist. Eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle in Form von Stempelkarten, Stundenrapporten oder ähnlichen Belegen ist Grundvoraussetzung für die Schlechtwetterentschädigung.
Nicht anspruchsberechtigt sind zudem: mitarbeitende Ehepartner der arbeitgebenden Personen, Einzelunterschriftsberechtigte, Gesellschafter, die finanziell beteiligt sind oder als Mitglieder des obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebenden massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehepartner.
Branchen, die Schlechtwetterentschädigung beantragen können
Die Schlechtwetterentschädigung kann ausschliesslich an Arbeitgebende der folgenden Branchen bezahlt werden:
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe
- Sand- und Kiesgewinnung
- Geleise- und Freileitungsbau
- Landschaftsgartenbau
- Waldwirtschaft, Baumschule und Torfabbau, soweit es sich nicht um den Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebs handelt
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei
- Berufsfischerei
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub oder Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand oder Kies von Abbaustellen verwendet werden
- Sägerei
- Reine Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, wenn die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht ausgeführt werden können
Voranmeldung/Bewilligung:
Amtsstelle Arbeitslosenversicherung
Tel.: 062 835 19 74
E-Mai: schlechtwetter@ag.ch
Telefonöffnungszeiten
Montag bis Freitag:
09.00-12.00 Uhr
Auszahlung/Abrechnung:
Amt für Wirtschaft und Arbeit
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau
Bahnhofstrasse 78
5001 Aarau
Tel.: +41 (0)62 835 17 70
E-Mail: alk19.swe@ag.ch
Telefonöffnungszeiten
Montag, Mittwoch und Freitag:
09.00-12.00 Uhr
14.00-16.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag:
14.00-16.00 Uhr
- auf arbeit.swiss unter Info-Service Arbeitgeber: Broschüre "Schlechtwetterentschädigung"
- arbeit.swiss