Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
Der Grundstückerwerb durch Personen im Ausland ist gesetzlich beschränkt und bedarf einer Bewilligung.
Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländerinnen und Ausländer, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist gesetzlich beschränkt.
Der Erwerb bedarf grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Diese Bewilligung wird durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) erteilt.
Der Rechtsdienst des Regierungsrats prüft die departementalen Bewilligungsentscheidungen und ist berechtigt, dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen.
Weitere Informationen zum Erwerb von Grundstücken durch Personen aus dem Ausland finden Sie bei der Sektion Grundbuch und Notariat (DVI) unter Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland.