Kündigung während der Probezeit, zulässige oder unzulässige Fragen der Anstellungsbehörde?
Fragen nach Sonderprivatauszug, Lohnpfändung und so weiter
Die Anstellungsbehörde kündigte der neu angestellten Lehrperson in der Probezeit nachdem sie vom Betreibungsamt eine Lohnpfändung gegen die neue Lehrperson angezeigt erhalten hatte. Sie begründete die Kündigung damit, dass die Lehrperson nicht proaktiv über die Lohnpfändung informiert habe. So könne kein Vertrauensverhältnis entstehen.
Die Schlichtungskommission erachtete die Kündigung als widerrechtlich und empfahl eine Entschädigungszahlung. Eine Lehrperson muss ihre neue Anstellungsbehörde nicht über eine Lohnpfändung informieren, weil dies für die Ausübung der Stelle nicht relevant ist. Die Anstellungsbehörde darf diese Thematik deshalb auch nicht als Grund für ein mangelndes Vertrauensverhältnis beiziehen. In der Regel sollte eine Lohnpfändung aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vom Betreibungsamt gar nicht der Schulführung, sondern nur dem Personaldienst Lehrpersonen im Departement Bildung, Kultur und Sport, welcher die Lohnzahlungen ausführt, mitgeteilt werden.
In einem anderen Fall hingegen weigerte sich eine Lehrperson aus prinzipiellen Gründen der Anstellungsbehörde ihren Sonderprivatauszug einzureichen. Der Sonderprivatauszug gibt Auskunft über Strafurteile, die ein Berufsverbot, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten, das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde. Dies ist eine für das Anstellungsverhältnis als Lehrperson relevante Information und darf deshalb von der Lehrperson erfragt werden. Die Weigerung den Sonderprivatauszug auszuhändigen verletzt die Mitwirkungs- und die Treuepflicht der Lehrperson und berechtigt die Anstellungsbehörde nach einer klaren Aufforderung unter Fristansetzung zur Kündigung.