Persönlichkeitsschutz
Fallbeispiele zur Schlichtung von Konflikten zum Thema "Persönlichkeitsschutz".
Sexuelle Belästigung
Einem Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung wurde aufgrund sexueller Belästigung seiner Arbeitskolleginnen gekündigt. Er wehrte sich dagegen bei der Schlichtungskommission. Die Schlichtungskommission kam zum Schluss, dass die Anstellungsbehörde die Vorwürfe der sexuellen Belästigung gründlich abgeklärt hatte. Es handelte sich um unerwünschte Körperkontakte, unangenehme Körpernähe, anzügliche Witze und peinliche Bemerkungen gegenüber fünf Mitarbeiterinnen. Der Gesuchsteller war nach erstmaligen Verfehlungen gleicher Art bereits formell gemahnt worden. Die Schlichtungskommission erachtete die Kündigung als rechtens und empfahl diese zu bestätigen. Dem Schutz der Persönlichkeit der Arbeitskolleginnen wurde dadurch Nachdruck verliehen.
Art und Weise der Freistellung
Eine Lehrperson kündigte ihre Anstellung aus persönlichen Gründen bereits im Dezember per Ende Schuljahr (31. Juli). Sie leistete darauf kategorisch Widerstand gegenüber jeglichen Anordnungen des Schulleiters. In der Folge stellte die Anstellungsbehörde die Lehrperson Mitte Februar bis Ende der Anstellung frei. Das Vertrauen zwischen der Schulleitung und der Lehrperson war äusserst belastet und die Zusammenarbeit sehr erschwert bis unmöglich. Die Lehrperson wehrte sich gegen die Freistellung an und für sich, die diesbezügliche Elterninformation und dagegen, dass sie sich nicht von ihren Schülerinnen und Schülern hatte verabschieden können.
Mit einer Freistellung verzichtet der Arbeitgeber auf die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiterin unter vollem Lohnanspruch. Wie jegliches Verwaltungshandeln muss auch eine Freistellung rechtmässig und verhältnismässig erfolgen und die Fürsorgepflicht muss gewahrt werden. Die Schlichtungskommission erachtete die Freistellung unter den vorliegenden Umständen als zu Recht ergangen und verhältnismässig. Die Lehrperson war aufgrund ihrer dauernden Opposition für den Schulleiter praktisch nicht mehr führbar. Kritisch war hingegen der Elternbrief der Schulleitung, in welchem die Eltern ohne jegliche Begründung informiert wurden, dass die Lehrperson bis auf Weiteres nicht in der Klasse unterrichten werde. Diese unbegründete Information liess Raum für Spekulationen, beispielsweise eine begangene Straftat oder eine schwere Erkrankung der Lehrperson, was persönlichkeitsverletzend sein kann. Die Schlichtungskommission erachtete zudem hier als persönlichkeitsverletzend, dass der Lehrperson die Möglichkeit verwehrt wurde, sich von ihren Schülerinnen und Schülern zu verabschieden. Eine finanzielle Genugtuung war jedoch gemäss gängiger Gerichtspraxis nicht angezeigt, da die Persönlichkeitsverletzung nicht besonders schwer war.