Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmassnahmen
Eine Person darf gegen ihren Willen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn sie an einer psychischen Störung erkrankt ist, an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist und die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Fürsorgerische Unterbringung, FU). Dabei werden die Belastungen und der Schutz von Angehörigen und Dritten berücksichtigt.