Finanzpolitisches ABC

Von A wie Aufgaben- und Finanzplan (AFP) bis Z wie Zentrale Rechnungsstelle. Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe rund um den Staatshaushalt des Kantons Aargau erklärt.
Q wie Quellensteuern
Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Lohn abgezogen wird. Der Arbeitgebende muss diese Steuer regelmässig ans Steueramt überweisen. Sie ist auf der Lohnabrechnung auszuweisen.
Quellensteuerpflichtig sind ausländische Arbeitnehmende, die in der Schweiz arbeiten, aber keine Niederlassungsbewilligung haben; es sind meist Personen mit Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweise B oder L). Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, die hier arbeiten, sind quellensteuerpflichtig.
Erhält die Person eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), ist die Quellensteuer nicht mehr fällig. Ebenso nach Heirat mit einem/einer Schweizer-/in.
Der Arbeitgebende muss die Quellensteuer beim kantonalen Steueramt am Wohnsitz des Arbeitnehmende anmelden (Wohnortprinzip). Bei Grenzgängerinnen und Grenzgänger ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz, gilt das Arbeitsortprinzip und die Quellensteuer wird beim kantonalen Steueramt des Arbeitsortes angemeldet.
Beispiele:
- Frau A. wohnt in Brugg und arbeitet in Zürich. Der Arbeitgeber muss die Quellensteuer beim Kanton Aargau anmelden (Wohnortprinzip).
- Herr B. wohnt in Deutschland und arbeitet in Frick. Der Arbeitgeber muss die Quellensteuer beim Kanton Aargau anmelden (Arbeitsortprinzip).
Die Quellensteuer wird auf dem Bruttogehalt berechnet. Es gibt unterschiedliche Steuertarife z.B. für Alleinstehende ohne Kinder, verheiratete Alleinverdiener, verheiratete Doppelverdiener (je mit/ohne Kinder), Alleinerziehende Nebenerwerbstätige oder Grenzgänger.
Die betreffenden Personen müssen keine "ordentliche" Steuererklärung einreichen. Ausnahmen: bei Jahreseinkommen über CHF 120’000 muss zusätzlich eine ordentliche Steuererklärung ausgefüllt werden. Will jemand Abzüge für Fahrtkosten, Säule 3a und so weiter geltend machen, kann er freiwillig die (nachträgliche) ordentliche Veranlagung wählen. Bereits bezahlte Quellensteuerbeträge werden in diesen Fällen in der Steuerrechnung berücksichtigt.