Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden und Flüchtlingen
Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen dürfen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie unterstehen einer Meldepflicht. Asylsuchende müssen über eine Arbeitsbewilligung verfügen.
Status | Erklärung | Erwerbstätigkeit |
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N Asylsuchende | SEM hat über das Asylgesuch der Person noch nicht entschieden | Sperrfrist von 3 Mte. nach Einreichung des Asylgesuchs; Arbeitgeber stellt kostenpflichtiges Bewilligungsgesuch beim MIKA und wartet Entscheid ab; es gelten Inländervorrang sowie orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen |
Ausweis F Vorläufige Aufnahme Ausländer | Asylgesuch der Person wurde abgelehnt, die Wegweisung der Person ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar | Es gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme |
Ausweis F Vorläufige Aufnahme Flüchtling | Person ist als Flüchtling anerkannt, jedoch asylunwürdig, weil sie erst durch die Ausreise zum Flüchtling wurde (Nachfluchtgründe) oder sie verwerfliche Taten begangen hat | Es gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme |
Ausweis B Anerkannte Flüchtlinge | Person ist als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt | Es gilt eine kostenlose Meldepflicht: Grundsätzlich bei allen Erwerbstätigkeitsformen, also beispielsweise auch bei Lehrverträgen oder Praktika. Ausgenommen sind hingegen offizielle Beschäftigungsprogramme |
Ausreisepflichtige | Asylgesuch der Person wurde abgelehnt, die Person ist verpflichtet die Schweiz zu verlassen | Erwerbstätigkeit ist untersagt. |