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Elektrosmog und nichtionisierende Strahlung

Bewilligung und Zuständigkeiten

Grundsätzlich müssen alle ortsfesten Anlagen wie Hochspannungsleitungen, Bahnstromanlagen, Trafostationen oder Mobilfunkantennenanlagen, von denen Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz ausgehen, nach den Vorgaben der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) beurteilt und bewilligt werden.

Bewilligung von Mobilfunkantennen