Parzellierung
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt ein Zerstückelungsverbot (Parzellierungsverbot). Ausnahmen können bewilligt werden, wenn nichtlandwirtschaftliche Teile (Bauzone, nichtlandwirtschaftliche Gebäude) abgetrennt werden.
Für landwirtschaftliche Grundstücke gilt ein Zerstückelungsverbot (Parzellierungsverbot). Ausnahmen können bewilligt werden, wenn nichtlandwirtschaftliche Teile (Bauzone, nichtlandwirtschaftliche Gebäude) abgetrennt werden.