KVG-Revision; neue Zulassungsbedingungen
Ab 1. Januar 2022 gelten für Personen, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP Leistungen erbringen wollen, neue Regelungen. Zuständig für die Zulassung sind dabei neu die Kantone.
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Ab 1. Januar 2022 gelten für Personen, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP Leistungen erbringen wollen, neue Regelungen. Zuständig für die Zulassung sind dabei neu die Kantone.