KVG-Revision; neue Zulassungsbedingungen
Ab 1. Januar 2022 gelten für Personen, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP Leistungen erbringen wollen, neue Regelungen. Zuständig für die Zulassung sind dabei neu die Kantone.
Ab 1. Januar 2022 gelten für Personen, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP Leistungen erbringen wollen, neue Regelungen. Zuständig für die Zulassung sind dabei neu die Kantone.