Meldung von suchtbedingten Störungen
Gemäss Betäubungsmittelgesetz Art. 3c besteht eine Meldebefugnis (keine Meldepflicht) für Menschen mit vorliegenden oder drohenden suchtbedingten Störungen. Dies bedeutet, dass Amtsstellen und Fachpersonen Personen bei Missbrauch von Substanzen unter dem Betäubungsmittelgesetz melden können.