Information on identification |
Ref. code: | CB.0005 |
Ref. code AP: | CB.0005 |
Title: | Vermessungsamt |
Creation date(s): | 1861 - 2007 |
Level: | Bestand |
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Information on context |
Name of the creator / provenance: | Kantonales Vermessungsamt, Kreisgeometer (Konkordatsgeometer) |
Administration history: | Mit der Einführung des Zivilgesetzbuches (ZGB) 1907 wurde die amtliche Vermessung (AV) zu einer durch Bundesrecht geregelten Aufgabe der Kantone. Die Einführung des Grundbuches folgte im Jahr 1912, nachdem sich der Bund für die Ausschüttung finanzieller Beiträge zu Gunsten der Vermessung ausgesprochen hatte (Bundesbeschluss über Beteiligung des Bundes an den Kosten der Grundbuchvermessung vom 13. April 1910): "Neben der Sicherung des Grundeigentums als Hauptzweck dienen die Pläne und Daten der AV (...) auch anderen (...) Zwecken in Verwaltung und Wirtschaft. Sie bilden dort (...) die Basis für die Dokumentation der Sachverhalte, die sich auf Grund und Boden beziehen und liefern die Grundlage für alle Arten von raumbezogenen Informationssystemen" (Zitat: Website des Vermessungsamtes des Kantons Aargau, © Kanton Aargau, 15. Februar 2011). Bereits vor der gesamtschweizerischen Regelung der amtlichen Vermessung 1907 nahm der Kanton Aargau Vermessungen vor. In der Regel ging es dabei aber nicht um die Abbildung von Grundbesitzbeständen sondern etwa um die Bezeichnung von Staatswäldern, um Flusskorrektionen, Planungen von Bahnstrecken und dergleichen. Durchgeführt wurden die Vermessungen bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts oft von Fachleuten mit militärischem Hintergrund. Die Anfänge der amtlichen Vermessung gehen in der Schweiz bis auf die Zeit der Helvetik (1798-1803) zurück, als unter französischem Einfluss ein eidgenössischer Kataster eingeführt werden sollte. Mit der Mediation und vor allem der Restauration der alten Verfassungszustände nach 1815 wurden entsprechende Anstrengungen wieder eingestellt. Dafür ergriffen einige Kantone (VD, BS/BL, GE) die Initiative und schufen das Amt des Kantonsgeometers. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts folgte dann eine massgeblich vom Kanton Aargau mitgetragene Initiative zur Harmonisierung der amtlichen Vermessungen, was 1864 in der Ratifizierung eines Geometerkonkordats gipfelte (StAAG R03.IA06c, Geometerkonkordat 1863-1871; in Kraft bis 1910). Ziel war es, die Ausbildung der Geometer zu vereinheitlichen und damit eine Standardisierung der amtlichen Vermessung in den Kantonen zu erreichen.
1885 wurde die Durchführung der Katastervermessung schliesslich in der Aargauer Kantonsverfassung verankert. Danach sollt die Vermessung innerhalb von 25 Jahren im ganzen Kantonsgebiet abgeschlossen werden. Gestützt auf die Grossratsverordnung vom 26. September 1887 über die Nachführung des Katasterwerks durch die Gemeinden wurde noch im gleichen Jahr Daniel Fehr zum ersten Aargauer Kantonsgeometer gewählt. Allerdings kam es bei der Einführung der kantonalen Vermessung zu schwerwiegenden Problemen: Einerseits bekleidete Daniel Fehr zum Zeitpunkt seiner Wahl bereits das Amt des Triangulators der Stadt Zürich, die ihm die Freistellung verweigerte. Andererseits musste die Verordnung über die Katastervermessung bereits 1888 wegen fehlenden Finanzmitteln sistiert werden. Noch in den Rechenschaftsberichten von 1893/94 wurde die Vakanz des Kantonsgeometers beklagt. Die Rede war gar von "Übelständen", da die bisherigen Vermessungen in den Gemeinden mangels zentraler Führung nicht überall gleichermassen vorgenommen worden seien und die Nachführung oftmals ungenügend gewesen sei: "Ohne eine technische Oberleitung, welche Harmonie in die Sache bringt, werden die Früchte der vom Staate gebrachten Opfer gefährdet. Es muss jemand da sein, der die vorhandenen Wald- und Katastervermessungswerke nachträgt, die in Arbeit befindlichen prüft und in die richtigen Bahnen lenkt (Rechenschaftsbericht 1893, S. 165)." Erst 1895 konnte mit Konkordatsgeometer Peter Basler eine geeignete Person gefunden werden, die fortan nebst der Stelle als Kulturingenieur auch die Funktion des Kantonsgeometers ausübte (Verordnung betreffend Ausführung der Katastervermessungen vom 27. März 1896). Der Kantonsgeometer bzw. die ihm unterstellen Geometer und Ingenieure wurden dabei der Staatswirtschafts- und Baudirektion unterstellt. Das ehrgeizige Ziel, die Vermessung im gesamten Kanton bis 1910 abzuschliessen, war jedoch nicht mehr zu schaffen. 1908 war erst ein Viertel des Kantonsgebietes vermessen. Auf Anfrage des Bundes stellte man für die flächendeckende Vermessung des Kantons Aargau das Jahr 1940 in Aussicht. Anstatt der im Jahr 1885 geplanten 25 Jahre ging man in der Zwischenzeit also von der doppelten Zeit aus, Am 1. Januar 1911 trat die Verordnung des Bundesrates betreffend Katastervermessungen in Kraft (s. Übersicht unten). Damit wurden die Kantone verpflichtet, die amtliche Vermessung auf die "neue schiefachsige Zylinderprojektion zu gründen". Der Kanton Aargau widersetzte sich jedoch der Umsetzung, weil man die Einheit der bisherigen Gemeindevermessungen gefährdet sah. 1912 entschied jedoch der Bundesrat, dass auch der Kanton Aargau die amtliche Vermessung ohne Einschränkungen auf das neue Vermessungssystem umzustellen habe. Im Rechenschaftsbericht des Jahres 1916 wurde dann gemeldet, dass die Klagen bezüglich Nachführungen endlich nachliessen, was unter anderem auf die Anstellung der Nachführungsgeometer zurückzuführen sei.
Nach der Auflösung der Staatswirtschaftsdirektion im Jahre 1922 wurde die amtliche Vermessung der Baudirektion unterstellt. Gleichzeitig wurde neben der seit 1902 üblichen Bezeichnung "Kulturtechnisches Büro" neu der Begriff "Kantonales Vermessungsamt" eingeführt (zwischen 1946 und 1970 "Vermessungs- und Meliorationsamt"). Das Vermessungsamt koordinierte und organisierte als Stabsstelle das Vermessungs- und Katasterwesen im ganzen Kanton. Dem Kantonsgeometer unterstellt waren seit 1923 die Nachführungsgeometer in den Bezirkshauptorten (Kreisgeometer), diverse technische Beamte sowie ausserkantonale und aargauische Grundbuchgeometer. Organisatorisch und rechtlich unterstand das 1912 institutionalisierte kantonale Grundbuch jedoch nicht dem Vermessungsamt, sondern gliederte sich in elf Grundbuchämter in den Bezirken. Den Grundbuchämtern stand - analog zum Kantonsgeometer im Vermessungsamt - ein Grundbuchreferent (seit 1980 Grundbuchinspektor) vor. Die organisatorische Trennung fand ihren Ausdruck darin, dass das Vermessungsamt in der Baudirektion (zwischen 1960 und 1970 der Landwirtschaftsdirektion) angesiedelt war, die Grundbuchverwaltung hingegen in der Justiz- und Polizeidirektion. Erst seit 1971 werden beide Organisationseinheiten im Departement des Innern (heute Departement Volkswirtschaft und Inneres) geführt.
Chronologie der amtlichen Vermessung im Kanton Aargau 1864 bis 1990: siehe Registratur 261-DI_Vermessungsamt_2010-0585 |
Archival history: | Die Unterlagen setzen sich aus verschiedenen Ablieferungen der zwölf Kreisgeometer in den Bezirken sowie aus dem Vermessungsamt in Aarau zusammen.
Aus konservatorischen Gründen wurden die Grundbuch- und Katasterpläne aus dem Bestand extrahiert und in die Sammlung P "Karten und Pläne" integriert. |
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Information on content and structure |
Contains: | - Bannvermessungen - Flächen- und Höhenberechnungen - Koordinatenhefte - Besitzstandsregister (Eigentümerverzeichnisse) - Flächenzusammenstellungen nach Grundbesitzern - Güterregulierungen (Meliorationen) - Flurbereinigungen - Güterzusammenlegungen - Flächenverzeichnisse (Flurbücher) - Grundstückschätzungen - Steuerberechnungen - Nachführungen (Mutationsverzeichnisse) - Mutationshandrisse - Polygon und trigonometrische Berechnungen - Rechnungskontrollen |
Appraisal and destruction: | Integrale Übernahme der Akten und Pläne der Erstvermessung sowie alle Flurbücher (Flächenverzeichnisse), Mutationshandrisse bzw. Feldbuchblätter der Nachführung. Nur in Auswahl übernommen wurden nachgeführte Pläne. |
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Zugangs- und Benutzungsbestimmungen |
Reproduction conditions: | © Staatsarchiv Aargau |
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Information on related materials |
Related material: | CH-000051-7_P: Grundbuch- und Katasterpläne |
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Usage |
Permission required: | Staatsarchiv Aargau |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Einsichtnahme eingeschränkt |
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URL for this unit of description |
URL: | https://www.ag.ch/staatsarchiv/suche/detail.aspx?ID=1710 |
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