CB.0002 Kantonale Zentralstelle für Kriegswirtschaft (KZK), 1939-1942 (Bestand)

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Ref. code:CB.0002
Ref. code AP:CB.0002
Title:Kantonale Zentralstelle für Kriegswirtschaft (KZK)
Creation date(s):1939 - 1942
Level:Bestand

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Name of the creator / provenance:Landwirtschaftsdirektion
Administration history:Grundpfeiler und Taktgeber für die Kriegswirtschaft war die eidgenössische Rechtssetzung. Vor allem das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) gab Weisungen aus, die von den Kantonen zu befolgen waren. Im Unterschied zu anderen kantonalen Ämtern besassen die Kantonalen Zentralstellen für Kriegswirtschaft jedoch keine eigenen Kompetenzen, sondern sie waren die föderalistische Umsetzung einer gesamtschweizerischen Planwirtschaft (Vollzug der Bundesnormen).
Am 20. Juli 1938 trat das "Bundesgesetz über die Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern" vom 1. April 1938 in Kraft (Sicherstellungsgesetz). Sie war das Ergebnis unzähliger Debatten darüber, wie man sich für einen erneuten Ernstfall im Ausmasse des Ersten Weltkrieges (1914-1918) am besten wappnen könnte. Bereits Mitte der 1930er-Jahre wurden dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) der Aufbau und die Führung einer Kriegwirtschaft übertragen. Am 8. März 1938 trat die "Verordnung über die Organisation der Kriegswirtschaft" in Kraft. Dieser Beschluss wurde nicht in der Gesetzessammlung veröffentlicht, da die Organisation bis zu ihrer Einsetzung 'geheim' agierte. [Keller Paul, Die Notwendigkeit wirtschaftlicher Vorsorge für den Kiregsfall, Politische Rundschau 11, 1937, S. 409-415]
Die Wirtschaft unterlag zwischen 1939 und 1946 einer Lenkung, die bis ins Detail einer Planung unterworfen war (so genannte Planwirtschaft). Um die Durchsetzung der nationalen Vorgaben gewährleisten zu können, wurde eine eigene Behördenorganisation – die "Eidgenössische Zentralkommission für Kriegswirtschaft (EZK)" mit ihren insgesamt sieben Ämtern und einer später dazugesellenden Kommission – geschaffen, die mit entsprechenden rechtlichen Normen ausgerüstet wurde. Juristische Grundlage der Organisation war vor allem der Bundesbeschluss vom 29. August 1939 (Vollmachtenbeschluss). Darauf gestützt wurden mehrere ausserordentliche Gesetze erlassen, auch betreffend die Kriegswirtschaft. [Lautner J. G., System des schweizerischen Kiregswirtschaftsrechts, 3 Bände, Zürich 1942-1950; Überblick über das Kriegswirtschaftsrecht des Bundes nach dem Stande vom 30. Juni 1943, Schriftenreihe des Aufklärungsdienstes der Eidgenössischen Zentralstelle für Kiregswirtschaft 2, Bern 1943]
Bei Kriegsausbruch wurde es so möglich, diesen kriegswirtschaftlichen Apparat im Falle eines Ernstfalles sofort in Betrieb zu nehmen. In friedlichen Zeiten lag dieser Apparat ohne Tätigkeit versteckt hinter den entsprechenden Ämtern. Am 4. September 1939 war es dann soweit: Die am 27. Dezember 1938 aufgestellte kriegswirtschaftliche Organisation des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements trat in Kraft.
Der eidgenössische kriegswirtschaftliche Apparat betraute die Exekutivorgane der Kantone und Gemeinden mit den entsprechenden Aufgaben. Um der föderalistischen Tradition gerecht zu werden, ersuchte der Bund am 16. Februar 1939 die Kantone besondere kantonale Zentralstellen für die Kriegswirtschaft (KZK) ins Leben zu rufen.
Die Kantone dienten als Verbindungsglieder zu den eidgenössischen Organen der Kriegswirtschaft und stellten dem Bund ihre Behördenorganisation, insbesondere den Polizeiapparat, wie in Friedenszeiten zur Verfügung. Die Kantonalen Amtsstellen organisierten die kriegswirtschaftlichen Massnahmen ihrer Gemeinden in Absprache mit der Eidgenössischen Zentralstelle. Während der Bund für die Planung, Lenkung und Kontrolle der kriegswirtschaftlichen Massnahmen zuständig war, besorgten die Kantone den Vollzug dieser Massnahmen. Die kantonalen Kriegswirtschaftsämter und die Gemeindestellen hatten vor allem die Aufgabe die Rationierung zu besorgen, das heisst insbesondere die Rationierungskarten abzugeben und den Umtausch der Lebensmittelcoupons zu erledigen oder die Preise auf dem regionalen Markt zu überwachen.

Im Kanton Aargau entschloss man sich, die Kantonale Kriegswirtschaftszentrale in bereits bestehende Direktionen einzugliedern und nicht eigens eine neben den bestehenden Direktionen agierende Zentralstelle zu erschaffen. Mit der Aufgabe der kriegswirtschaftlichen Zentralstelle wurde zunächst die Militärdirektion betraut. Am 25. März legte diese dem Regierungsrat einen Entwurf einer kantonalen Verordnung vor, welche die Organisation der Kriegswirtschaft und die Sicherstellung der Landesversorgung festlegen sollte. Der Regierungsrat nahm den Entwurf nach erfolgter Bereinigung am 12. April 1939 an. Gemäss Verordnung übernahm fortan die Landwirtschaftsdirektion die Rolle einer kriegswirtschaftlichen Zentralstelle. Die Aufgaben zur Vollziehung der eidgenössischen Vorgaben wurden auf die Schultern verschiedener Departemente verteilt [StAAG RRB 1939, 12.04., Nr. 634]:
- Sicherstellung von Nahrungsmittelversorgung (Produktion, Vorratshaltung, Rationierung). Zugewiesenes Amt: Landwirtschaftsdirektion
- Sicherstellung der Versorgung mit Salz, Benzin, Kohle und Brennholz. Zugewiesenes Amt: Finanzdirektion
- Aufgaben der Kriegsfürsorge für die Zivilbevölkerung. Zugewiesenes Amt: Direktion des Innern
- Organisation des Arbeitseinsatzes. Zugewiesenes Amt: Direktion des Innern
Die Landwirtschaftsdirektion wurde zudem ermächtigt, den beteiligten Regierungsdirektionen die Aufgaben zur direkten Besorgung und Erledigung zuzuweisen. Eine beratende Kommission, die sich aus Mitgliedern der verschiedenen betroffenen Direktionen zusammensetzte, wurde der Zentralstelle beigestellt. Die Zentralstelle musste auf Verlangen des Regierungsrates Bericht über ihre Tätigkeit abstatten oder zumindest jährlich Rechenschaft über den Vollzug der kriegswirtschaftlichen Massnahmen abliefern. Diese Verordnung setzte einerseits die Einsetzung einer Zentralstelle für Kriegswirtschaft fest und andererseits bestimmte diese gleich deren Kompetenzen und ihre Bereiche, vor allem auch für die Zentralleitung (Landwirtschaftsdirektion). Die Zentralleitung war demnach das Bindeglied für kriegswirtschaftliche Belange zwischen Bund und Kanton. Am 25. September 1939 legte die Landwirtschaftsdirektion die Organisation der Kantonalen Zentralstelle für Kriegswirtschaft dem Regierungsrat vor. [StAAG RRB 1939, 25.09., Nr. 1530]
Per Regierungsratsbeschluss vom 15. Oktober 1943 wurde die Schaffung eines Inspektorats beschlossen, das den einzelnen Regierungsdirektoren als Kontrollorgan für ihre kriegswirtschaftlichen Abteilungen zur Verfügung stand. [StAAG RRB 1943, 15.10., Nr. 2293]

Am 2. Juli 1948 – nach fast zehnjährigem Bestehen – wurde die KZK per sofort liquidiert. [StAAG RRB 1948, 02.07., Nr. 1554] Der Regierungsrat hob sowohl die Verordnung vom 12. April 1939 als auch den Regierungsratsbeschluss betreffend Organisation der KZK vom 11. Februar 1944 auf. Alle die in diesem Erlass geschaffenen Amtsstellen – mit Ausnahme der Preiskontrollstelle – wurden mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Die Landwirtschaftsdirektion wurde per Regierungsratsbeschluss vom 14. Juli 1948 von ihren seit dem 12. April 1939 auferlegten Aufgaben befreit. [StAAG RRB 1948, 14.07., Nr. 1689] Die Kantonale Kriegswirtschaftliche Zentralstelle wurde ausserdem eingeladen, dem Regierungsrat einen Schlussbericht über ihre Organisation und Tätigkeit zu erstatten. [StAAG RRB 1948, 02.07., Nr. 1554] Dieser wurde vom Regierungsrat am 14. Februar 1949 zur Kenntnis genommen. [StAAG RRB 1949, 14.02., Nr. 289; Schlussbericht in den Akten zum Beschluss]
Archival history:Die Übernahme ist im Einzelnen nicht mehr nachvollziehbar. Die Unterlagen der Zentralstelle wurden aus dem Bestand der Landwirtschaftsdirektion DL02 ausgegliedert.

Information on content and structure

Contains:Eidgenössische Verfügungen der Preiskontrollstelle des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Richtlinien, Kantonale Weisungen und Kreisschreiben (Zirkulare), Mitteilungen; Protokolle, Statistiken; Unterlagen über Portofreiheit, Beratende Kommission, Dispensationswesen, Evakuation, Inspektionswesen; Broschüren; Unterlagen betreffend der Rationierung von Brennstoff (Kohle, Gas, Holz, Torf, Benzin, etc.), Lebensmitteln (Kartoffeln, Obst, Gemüse, Milch, Brot, Zucker, Salz. etc.), Bedarfsartikel (Wäsche, Seife, Schuhe, Textilien, etc.), Unterlagen betreffend der Förderung des Ackerbaus, der Preiskontrollstelle, Organisation der Verteilung der Rationierungsmarken, Dörren von Obst, Pferdeeinsatz, etc.

Zugangs- und Benutzungsbestimmungen

Reproduction conditions:© Staatsarchiv Aargau

Information on related materials

Publications:Thoma, Denise: Wirtschaftspolitik in Zeiten der Krise. Die Kantonale Zentralstelle für Kiregswirtschaft (KZK) im Aargau 1939-1948. In: Argovia (121) 2009, S. 192-202.
 

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