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AG 55 Fischer, Theo, Urkundsperson, in Wohlen und Hägglingen, 1967-2016 (Bestand)
Information on identification |
Ref. code: | AG 55 |
Ref. code AP: | AG 55 |
Title: | Fischer, Theo, Urkundsperson, in Wohlen und Hägglingen |
Creation date(s): | 1967 - 2016 |
Level: | Bestand |
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Information on context |
Name of the creator / provenance: | Fischer, Theo, Urkundsperson, in Wohlen und Hägglingen |
Administration history: | Das Beurkundungswesen im Kanton Aargau liegt seit 1803 in der Hand der freiberuflichen Notare. Sie sind Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit und deshalb Träger eines öffentlichen Amtes, die für die Aufzeichnung und Herstellung rechtserheblicher Tatsachen oder rechtsgeschäftlicher Erklärungen zuständig sind. Sie handeln in der vom Staat geforderten Form und in dem dafür vorgesehenen Verfahren in zivil- und sachrechtlichen Angelegenheiten. Die im Jahre 1811 erlassene Notariatsordnung legte dafür erstmals Bedingungen fest und regelte ihre Tätigkeit sowie ihren Zuständigkeitsbereich. Hundert Jahre später, im Jahre 1911, wurde eine neue Notariatsordnung (SAR 295.110) erlassen, wobei sich die rechtlichen Verhältnisse in der Schweiz grundlegend änderten. Im Zuge der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 1912 (ZGB; SR 210) lag die Regelung des Privatrechts neu beim Bund, womit eine Vereinheitlichung des Rechts auf kantonaler Ebene einherging. Der Bund legte fest, welche Geschäfte der öffentlichen Beurkundung bedurften, während die Kantone bestimmten, in welcher Weise dies zu erfolgen hatte. Diese Anpassung ans ZGB erfolgte im Kanton Aargau durch das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB; SAR 210.100) vom 27.03.1911 und durch die Notariatsordnung vom 28.12.1911. In der Notariatsordnung von 1911 wurde geregelt, dass dem Regierungsrat, der Justizdirektion und der ihr angehörenden Notariatskommission (NoKo) die Aufsicht über die Notare obliegt. Seit 1912 ist zudem der Kanton Aargau als Eigentümer der Urkunden für die dauerhafte und sichere Aufbewahrung der Notariatsakten zuständig.
Bis heute fungiert die NoKo als Aufsichtsbehörde des Beurkundungs- und Beglaubigungswesens und erteilt die entsprechenden Befugnisse an aargauische Urkundspersonen. Sie kann auf Anzeige oder ex officio Inspektionen vornehmen und prüft die korrekte Berufsausübung. Sie waltet auch als Schlichtungsbehörde und kann bei Verletzung der Berufspflichten Disziplinarmassnahmen verhängen. Sie führt zudem ein kantonales Register der Urkunds- und Beglaubigungspersonen sowie der Notarinnen und Notare. Ab 1912 gehörte die NoKo der Justizdirektion und ab 1982 der Justizabteilung, Sektion Grundbuch und Notariat des Departements des Innern (DI) an und war für die Kontrolle sowie die Übernahme der nach Gesetz aufbewahrungspflichtigen Notariatsakten zuständig. Seit 2006 ist die NoKo dem neu benannten Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) angegliedert, innerhalb dessen 2012 die Umbenennung der Justizabteilung in Abteilung Register und Personenstand vollzogen wurde. Mit der Inkraftsetzung des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes (BeurG; SAR 295.200) vom 30.08.2011, dem Dekret über den Notariatstarif (SAR 295.250) vom 30.08.2011 sowie der Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung (BeurV; SAR 295.211) vom 04.07.2012 am 01.01.2013 wurde das Beglaubigungs- und Beurkundungsrecht von 1911 total revidiert. Demgemäss soll zukünftig nur noch ein einziges Protokollbuch für sämtliche öffentlichen Urkunden geführt werden, mit Ausnahme von Beglaubigungen.
Quellen: Frey, Benno Georg: Notariatsrecht im Kanton Aargau - geschichtliches und geltendes Recht. Diss. Universität Freiburg (CH), Freiburg 1992. Hoffmann, Sabine: Die Notariatsakten im Staatsarchiv Aargau. In: Argovia 116 (2004), S. 172-184. Staatskalender des Kantons Aargau 1912-2017. |
Archival history: | Gemäss Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetz von 2011 sind Notariatsakten nach Beendigung der Notariatstätigkeit dem Kanton zur Archivierung zu übergeben. Der Bestand wurde bei Beendigung der Beurkundung des Notars entsprechend der Ablieferungsvereinbarung vom 20.03.2015 zwischen dem Staatsarchiv und der Notariatskommission am 30.08.2017 vom Staatsarchiv übernommen. |
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Information on content and structure |
Contains: | Tagebücher, Protokollbücher der öffentlichen Urkunden nach BeurV, Notariatsprotokolle (Ehe-, Erbverträge, öffentliche letztwillige Verfügungen bzw. Testamente), Vollmachten, Rechtsgeschäfte (öffentliche Urkunden) |
Appraisal and destruction: | Die Bewertung der Akten erfolgte aufgrund der Ablieferungsvereinbarung vom 25. Februar 2015 zwischen dem StAAG des Departements Bildung, Kultur und Sport (BKS) und der Notariatskommission (NoKo), Abteilung Register und Personenstand, Sektion Grundbuch und Notariat des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI). Zudem wurde als rechtliche Grundlage das Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzt BeurG sowie die Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung BeurV berücksichtigt, insbesondere Artikel 36 und 37 des BeurG. Unter den Unterlagen finden sich auch Notariatsakten ("Mandantendossiers") gemäss § 37 Abs. 3 BeurG, die ans StAAG abgeliefert wurden, da die Beurkundungstätigkeit der UP Theo Fischer geendet hat, jedoch die Mindestaufbewahrungsdauer dieser Akten von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Gemäss oben erwähnter Ablieferungsvereinbarung zwischen dem StAAG und der NoKo verpflichtet sich das StAAG dazu, diese Akten nach Ablauf der Mindestaufbewahrungsdauer von 10 Jahren, bzw. spätestens 10 Jahre nach Übernahme zu vernichten. Dabei handelt es sich um 11.50 lfm im Jahr 2028 zu vernichtende Akten. Diese Serie erhält den Titel Mandantendossiers mit hinterlegten Verträgen und bildet die letzte Hauptserie des Bestandes. Nach erfolgter Kassation, muss die gesamt Laufmeteranzahl des Bestandes angepasst werden. |
System of arrangement: | Die Ordnung der abliefernden Stelle wurde grundsätzlich übernommen. |
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Zugangs- und Benutzungsbestimmungen |
Access regulations: | Die Benutzung durch Drittpersonen ist in der Ablieferungsvereinbarung vom 25.02.2015 zwischen dem Staatsarchiv Aargau und der Notariatskommission geregelt. Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24.10.2006 und diejenigen der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26.09.2007. Für eine Einsichtnahme vor Ablauf der Schutzfrist ist die Zustimmung der Notariatskommission erforderlich. |
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Information on related materials |
Related material: | DN: Notariatsakten |
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Usage |
Permission required: | Staatsarchiv Aargau |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | Einsichtnahme eingeschränkt |
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URL for this unit of description |
URL: | https://www.ag.ch/staatsarchiv/suche/detail.aspx?ID=417767 |
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