Information on identification |
Title: | Begnadigungen |
Creation date(s): | 1854 - 2002 |
Level: | Serie |
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Information on content and structure |
Contains: | Der Grosse Rat entscheidet als höchste Gewalt im Kanton seit 1803 über Begnadigungen. [Dekret über die Ausübung des Begnadigungsrecht vom 25. Juni 1803, vgl. Revidiertes Reglement für den Grossen Rat des Kantons Aargau vom 16. März 1869 (§ 75-78) und Revidiertes Reglement für den Grossen Rat des Kantons Aargau vom 23. November 1885 (§ 60-64)] Seit 1897 konnten strafrechtlich verurteilte Personen, nachdem das Urteil rechtskräftig war, innert einer Frist von 14 Tagen bei der Justizdirektion ein Gesuch um Strafnachlass oder bedingte Freilassung einreichen. Diese verfasst daraufhin einen Bericht zuhanden der Begnadigungskommission [Petitionenkommission], eine ständige Kommission des Grossen Rates. Die Begnadigungskommission kann Fälle mit einem geringen Strafmass (zuchtpolizeiliche Bussurteile sowie Strafurteile bei Bezirksgefangenschaft) in eigener Kompetenz erledigen. Bei kriminellen Fällen und zuchtpolizeilichen Strafurteilen mit Freiheitsstrafe über vier Wochen erstattet die Kommission hingegen Bericht zuhanden des Grossen Rats, der diese Fälle sodann erledigt, in der Regel gemäss ihren Anträgen. In den Begnadigungsprotokollen sind sowohl die Sitzungen der Begnadigungskommission als auch die Sitzungen des Grossen Rats mit dem Gegenstand Begnadigungen protokolliert. [Verordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechtes und die Bewilligung der bedingten Freilassung vom 22. November 1897] Seit 1941 konnten Begnadigungen bedingt ausgesprochen und an Weisungen geknüpft werden. Eine bedingte Begnadigung musste in der Regel widerrufen werden, wenn der Begnadigte während der Bewährungsfrist (maximal fünf Jahre) straffällig wird oder die Weisung der Begnadigungsbehörde missachtet. [Verordnung über die Begnadigung vom 17. November 1941] Seit 1. Januar 1982 ist das Dekret über die Begnadigung vom 17. März 1981 in Kraft [Stand 2011].
Protokolleinträge zu den Begnadigungen vor 1909: Für den Zeitraum 1803-1893 sind die erledigten Begnadigungsgesuche unter Angabe der Personalien der Gesuchsteller in den Protokollen des Grossen Rats (StAAG GRB/1803-1893) protokolliert, erschlossen durch das im Anhang der Protokollbände aufgeführte Register (unter "Begnadigungsgesuche"). Für den Zeitraum 1893-1909 hingegen bilden die Begnadigungsprotokolle und die dazugehörigen Register einen separaten Anhang der Protokolle des Grossen Rats (StAAG GRB/1893-1909). Für den Zeitraum 1893-1965 liegen für jede Legislaturperiode die Begnadigungsprotokolle und die dazugehörigen Register als separater Band vor (StAAG GR.B). Ab 1893 werden in den Protokollen des Grossen Rats (StAAG GRB 1893 ff.) die erledigten Begnadigungsgesuche summarisch protokolliert, aber die Personalien der Gesuchsteller nicht mehr aufgeführt. Akten des Grossen Rats (StAAG GR/1909-1965), enthalten u. a.: Protokoll der Petitionenkommission über die Erledigung der eingegangenen Petitionen (Geschäftskontrolle), Protokollauszug des Grossen Rats (entspricht dem Begnadigungsprotokoll), Begnadigungsgesuch des Bittstellers an die Petitionenkommission, Bericht der Justizdirektion und Bericht der Referenten der Petionenkommission. |
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Usage |
Permission required: | [leer] |
Physical Usability: | Uneingeschränkt |
Accessibility: | [leer] |
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URL for this unit of description |
URL: | https://www.ag.ch/staatsarchiv/suche/detail.aspx?ID=422798 |
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