Aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflüchtete Kinder, die sich im Aargau aufhalten, werden in die obligatorische Volksschule eingeschult. Geflüchtete Jugendliche können abhängig von der Vorbildung Bildungsangebote der nachobligatorischen Schule besuchen.
Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S werden dem Kanton Aargau gemäss Verteilschlüssel zur Unterbringung zugewiesen. Darunter befindet sich eine grosse Zahl Kinder und Jugendliche.
Wichtig ist, dass die betroffenen Kinder die Schulpflicht wahrnehmen können und Jugendlichen rasch eine Tagesstruktur angeboten wird.
Kinder von 4 bis 15 Jahren
Alle Kinder, die neu in eine Gemeinde ziehen, haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen. Dies gilt auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus dem ukrainischen Kriegsgebiet. Sie besuchen die obligatorische Volksschule, wenn absehbar ist, dass sie im Kanton bleiben - unabhängig davon, ob die Unterbringung via Kanton erfolgt oder bei Privaten organisiert ist. Für die Organisation vor Ort (Personal, Schulraum) sind die Schulen zuständig.
Für den Übertritt in die Angebote der Sekundarstufe II gelten dieselben Verfahren wie für alle anderen Volksschulabgängerinnen und -abgänger.
Bei ausreichend vorhandenen Sprachkompetenzen und einem genügenden Leistungsnachweis aus der Volksschulzeit sind der Eintritt in eine Berufliche Grundbildung und der Übertritt an eine Mittelschule möglich. Auch können Zwischenlösungen und Brückenangebote in Anspruch genommen werden, sollte keine Anschlusslösung an die obligatorische Schulzeit gefunden werden können.
Für spätzugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, welche die Volksschule abschliessen und über eingeschränkte oder keine Deutschkenntnisse verfügen, bestehen auf der Sekundarstufe II ausserdem spezifische weitere Angebote und Aufnahmemöglichkeiten. Dazu gehört insbesondere der Übertritt in den Integrationskurs Grundkompetenzen oder in das Brückenangebot Integration der kantonalen Schule für Berufsbildung. Zudem kann unter bestimmten Voraussetzungen bei ausreichenden Deutschkenntnissen (B2) eine Aufnahme an eine Mittelschule per persönlichem Gesuch angestrebt werden.
In jedem Fall müssen jedoch Jugendliche unter 16 Jahren erst die Schweizerische Volksschule abschliessen, bevor sie Bildungsangebote auf Sekundarstufe II besuchen können. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Jugendlichen bereits die komplette ukrainische Volksschule durchlaufen haben. Die jeweilige Schule vor Ort kann dann weitergehend über die hier beschriebenen Optionen und das jeweilige Vorgehen informieren.
Jugendliche von 16 bis 20 Jahren
Hinweis
Beim Entscheid, ein Bildungsangebot der Sekundarstufe II in Anspruch zu nehmen, ist zu berücksichtigen, dass der dafür benötigte Schutzstatus S rückkehrorientiert ist. Er ist jeweils auf ein Jahr befristet und muss alljährlich vom Bundesrat verlängert werden. Sollte der Schutzstatus S aufgehoben werden, müssen betroffene Personen grundsätzlich damit rechnen, wieder ausreisen zu müssen, wenn sie kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen wollen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind gemäss Bundesratsentscheid Berufslernende aus der Ukraine. Sie sollen in der Schweiz bleiben dürfen, bis sie ihre Lehre abgeschlossen haben. Beim Abschluss des Lehrvertrags haben Lehrbetriebe und Jugendliche somit die Gewissheit, dass die Lehre auch dann fortgesetzt und abgeschlossen werden kann, wenn der Bundesrat den Schutzstatus dereinst aufheben sollte.
Jugendliche Geflüchtete, die im Alter von 16-20 Jahren in den Aargau kommen, können Bildungsangebote auf Sekundarstufe II (nachobligatorische Schule: Brückenangebot, Gymnasium) besuchen, sofern sie über den Schutzstatus S und eine ausreichende Vorbildung verfügen. Die jugendlichen Geflüchteten werden nach ihrer Registrierung für den Schutzstatus S systematisch vom Case Management Support Integration des kantonalen Amts für Migration und Integration kontaktiert und zu einem Erstgespräch eingeladen. In diesem Rahmen werden auch die Sprachkenntnisse (Deutsch) der Jugendlichen erhoben. Unter Berücksichtigung des Sprachstands wird der weitere Bildungsverlauf vereinbart.
Jugendliche mit Deutschniveau unter A1 besuchen bis Ende des jeweils laufenden Semesters Deutschkurse.
Das Amt für Migration und Integration leistet entsprechende Kostengutsprachen, welche die Kosten der Sprachkurse vollumfänglich abdecken.
Integrationskurs Grundkompetenzen
Die Jugendlichen treten auf Beginn des nächstfolgenden Semesters in den Integrationskurs Grundkompetenzen (IKG1) der Kantonalen Schule für Berufsbildung (ksb) ein.
Der IKG 1 dauert sechs Monate und wird an der ksb (Aarau, Baden) durchgeführt. Er hat zum Ziel, die Jugendlichen auf das Brückenangebot Integration vorzubereiten. Nebst dem intensiven Spracherwerb fokussiert sich der Unterricht auf die Vermittlung individueller Bildungsinhalte.
Das Angebot startet zweimal jährlich, jeweils zu Beginn des Semesters.
Jugendliche mit Deutschniveau über A1
Jugendliche mit Deutschniveau über A1
Brückenangebot Integration
Jugendliche, die bereits über ein Deutschniveau A1 oder höher verfügen, werden direkt in das Brückenangebot Integration (BAI) der ksb aufgenommen.
Das Brückenangebot Integration hat den Übertritt in eine weiterführende Schule oder Ausbildung zum Ziel. Das Angebot vermittelt mit den Schwerpunkten Deutsch, Mathematik, Allgemeinbildung, Berufsfindung und Schlüsselkompetenzen individuelle Bildungsinhalte und kann unter Umständen mit einem Praktikum (ein bis zwei Tage pro Woche) kombiniert werden.
Anspruchsvollere Angebote
Je nach individuellem Sprachstand und Vorbildung kann die ksb die Jugendlichen auch in anspruchsvollere Angebote (bspw. schulisches Brückenangebot an der ksb) einteilen oder sie für eine Mittelschule empfehlen.
Flüchtende aus der Ukraine können sich für ein reguläres Bachelorstudium an einer schweizerischen universitären Hochschule bewerben. Im Einzelfall gelten dabei immer die Zulassungsbestimmungen der jeweiligen Hochschule. So ist es beispielsweise an der ETH Zürich und der EFP Lausanne möglich, sich über eine Aufnahmeprüfung für das Studium zu qualifizieren und ein privates Bildungsangebot zu nutzen, welches auf diese Aufnahmeprüfung vorbereitet.
Grundsätzlich setzt die Zulassung entweder einen schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis voraus oder das ukrainische Reifezeugnis inklusive bereits erbrachter Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten. Hinzu kommen die jeweils für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.
Für Personen OHNE ukrainisches Reifezeugnis
Flüchtlinge aus der Ukraine haben die Möglichkeit, die schweizerische gymnasiale Maturität zu erwerben. Der Zugang zum Gymnasium erfolgt entweder über das ordentliche, prüfungsfreie Übertrittsverfahren, über ein positiv beantwortetes individuelles Gesuch um Aufnahme oder über die Kantonale Schule für Berufsbildung, welche auch Integrations- und Brückenangebote unterhält, die zur Aufnahme an einem Gymnasium führen können.
Um die schweizerische gymnasiale Maturität erwerben zu können, müssen sodann mindestens die letzten beiden Schuljahre des Gymnasiums erfolgreich absolviert werden. Da hierfür unter anderem sehr gute Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch und einer zweiten Landessprache (Französisch oder Italienisch) erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass das Absolvieren dieser beiden letzten Schuljahre mindestens 3 Jahre in Anspruch nehmen und insgesamt eine beachtliche Hürde darstellen wird. Wir empfehlen daher, wann immer möglich die allgemeinbildende Oberschule in der Ukraine abzuschliessen und sich damit das ukrainische Reifezeugnis zu verdienen.
Für Personen MIT ukrainischem Reifezeugnis
Da die Ukraine zu den Signatarstaaten der Lissaboner Konvention gehört, könnte das ukrainische Reifezeugnis in der Schweiz voll anerkannt werden, wenn die Ausbildung in Bezug auf Fächer, Anzahl Stunden und Schuldauer im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechen würde. Da die gesamte Schuldauer bis zum ukrainischen Reifezeugnis jedoch aktuell nur 11 Jahre beträgt (in der Schweiz mindestens 12 und in der Regel 13 Jahre) und die Sekundarstufe II nur 2 Jahre umfasst (in der Schweiz mindestens 3 Jahre und in der Regel 4 Jahre), kann das ukrainische Reifezeugnis lediglich teilanerkannt werden. Als Kompensation dieser Teilanerkennung sehen die Lissaboner Konvention und, ihr folgend, auch die meisten schweizerischen universitären Hochschulen bereits erbrachte Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten für jene Personen vor, welche sich für ein reguläres Bachelorstudium bewerben wollen.
Falls diese 120 ECTS-Punkte noch nicht erworben wurden, bietet sich hierfür das folgende Vorgehen an:
Zunächst erfolgt eine Immatrikulation an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule in der Ukraine (Informationen zu den Aufnahmeprüfungen finden sich im folgenden Merkblatt) und der Erwerb von 60-90 ECTS-Punkten im Rahmen eines Fernstudiums. Aufnahmeprüfung für das Bachelor-Studium in der Ukraine (PDF, 2 Seiten, 245 KB)
Gleichzeitig zum Fernstudium werden die für das Studium in der gewählten schweizerischen Hochschule benötigten Sprachkenntnisse aufgebaut.
Die restlichen 30-60 ECTS-Punkte werden im Rahmen eines Gaststudiums an einer Hochschule in der Schweiz (wird fast an allen Hochschulen angeboten) erworben.
Theoretisch könnten auch die ganzen 120 ECTS-Punkte im Rahmen eines Gaststudiums erworben werden. Das Gaststudium ist jedoch in der Regel zeitlich begrenzt (zum Teil auf nur 1-2 Semester), weshalb es sogar bei sehr guten vorhandenen Sprachkenntnissen in der Regel nicht möglich sein wird, alle geforderten Punkte rechtzeitig zu erwerben.
Personen mit Schutzstatus S sind berechtigt, Gesuche um Ausbildungsbeiträge einzureichen. Ein Ausbildungsbeitrag kann für anerkannte Ausbildungen der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB), der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, sowie für im Ausland absolvierte Bachelor- oder Masterstudiengänge an Ausbildungsstätten mit öffentlicher Trägerschaft bewilligt werden, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z.B. ausgewiesener Unterstützungsbedarfs, Einkommens- und Vermögensnachweise) erfüllt sind.
Gesuche für das Ausbildungsjahr 2023/24 sind fristgerecht über das Stipendienportal des Kantons Aargau einzureichen.