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Archivierte Anhörungen

Optimierung der Steuerung von Aufgaben und Finanzen; Verfassung des Kantons Aargau; Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF); Änderung

Die vorliegende Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 (SAR 612.300) ist eines von insgesamt 14 Reformvorhaben, welche im Rahmen der Gesamtsicht Haushaltsanierung lanciert wurden. Das Vorhaben ist im Aufgaben- und Finanzplan (AFP) 2021–2024 als Entwicklungsschwerpunkt (410E017) enthalten. Die vorgeschlagenen Änderungen reichen von geringfügigen Anpassungen bis zu Themen, welche Kernfragen der finanziellen Steuerung betreffen und zu substanziellen Veränderungen bis auf Verfassungsebene führen.

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Kurzbeschrieb

Kern der Vorlage ist die Neugestaltung der Schuldenbremse. Die Zielsetzung besteht darin, die Vorteile und Wirksamkeit des heutigen Modells zu erhalten, gleichzeitig aber erkannte Mängel zu beheben und insbesondere unnötige Restriktionen zu entschärfen. Anstelle der Finanzierungsrechnung, die heute die massgebende finanzpolitische Steuergrösse darstellt, soll neu – wie in den meisten Kantonen und bei den Gemeinden – die Erfolgsrechnung massgebend sein für die Haushaltsteuerung. Um eine zu starke Neuverschuldung aus der Investitionstätigkeit zu vermeiden, wird eine Zielvorgabe für einen mittelfristig ausreichenden Selbstfinanzierungsgrad definiert (doppelte Schuldenbremse). Bei der Steuerung mit dem Aufgaben- und Finanzplan (AFP) werden verschiedene Vereinfachungen und Optimierungen vorgeschlagen. Diese benötigen teilweise keine Rechtsänderung, dennoch möchte der Regierungsrat die Möglichkeit bieten, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Eine Optimierung wird auch bei verfahrensrechtlichen Fragen zum AFP und zum Budgetbeschluss angestrebt. In erster Linie sollen bisher rechtlich nicht klar geregelte Prozesse im Gesetz (oder Dekret) verankert und dadurch die Planungs- und Handlungssicherheit erhöht werden. Dazu gehört auch der Lohnbeschluss des Grossen Rats. Dieser wird so angepasst, dass er sich auf die über die im Dekret festgelegte Systempflege hinausgehende zusätzliche prozentuale individuelle oder generelle Erhöhung der Lohnsumme und nicht mehr auf die prozentuale Veränderung der Löhne bezieht. Letztlich will der Regierungsrat den Handlungsspielraum von Regierung und Parlament durch eine Öffnung der bereits vorhandenen restriktiven Experimentierklausel erweitern und die Motion (14.114) betreffend regelmässigen Wirkungskontrollen umsetzen.

Dokumente

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