Wehrpflichtersatz
Dienstpflichtige Schweizer Bürger müssen Militär oder Zivildienst, nicht zu verwechseln mit dem Dienst im Zivilschutz, leisten. Wer seinen Dienst nicht leisten kann, muss die Wehrpflichtersatzabgabe bezahlen.
Die Wehrpflichtersatzabgabe (WPE) beträgt 3% des taxpflichtigen Einkommens. Basis ist das steuerbare Einkommen. Die Mindestabgabe beträgt jährlich 400 Schweizer Franken. Sie wird grundsätzlich vom 19. bis zum 37. Altersjahr geschuldet.
Veranlagung und Bezug
- Zuständig ist Ihr Wohnortskanton (wohnhaft am 31.12. des Ersatzjahres) wo Sie angemeldet sind.
- Die Veranlagung beruht auf der direkten Bundessteuer, oder einer besonderen Ersatzabgabeerklärung.
- Ersatzpflichtig ist, wer während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt ist noch der Zivildienstpflicht unterstellt ist.
- Die Veranlagung für den Wehrpflichtersatz erfolgt jährlich.
- Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
- Bei Nichtbezahlen läuft der Verzugszins und das Mahnverfahren.
- Bleibt die Zahlung weiterhin aus, wird das kostenpflichtige Betreibungsverfahren eingeleitet.
- Provisorisch bezogene Abgaben werden auf die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Abgaben angerechnet.
- Mit der definitiven Veranlagung werden zu wenig bezahlte Beträge nachgefordert und zuviel bezahlte Beträge zurückbezahlt.
- Im Ersatzjahr geleistete Schutzdiensttage (Zivilschutz) haben eine weitere Reduktion der Ersatzabgabe zur Folge (1 Tag Schutzdienst = 4% Reduktion)
Online-Überweisungen / E-Banking und E-Finance
- Bei Online-Überweisungen ist immer der zu überweisende Betrag in Schweizer Franken sowie die Referenz-Nr. gemäss ESR-Einzahlungsschein zu verwenden.
- Für Überweisungen aus dem Ausland fragen Sie uns bitte an.
Ratenzahlung und Fristerstreckung
Befinden Sie sich in finanziellen Schwierigkeiten, so können Sie uns ein diesbezügliches Gesuch um Ratenzahlung oder Fristerstreckung stellen.
Wir prüfen nur Anträge von höchsten 12 Raten und mindestens Fr. 50.- pro Rate.
Auf Ratenzahlung oder Fristerstreckung wird ein gesetzlicher Verzugszins von 4.5% (ab 01.01.2025) erhoben.
Falls Sie für mehrere Ersatzjahre ein Gesuch stellen möchten, nehmen Sie bitte frühzeitig schriftlich oder telefonisch mit uns Kontakt auf. Wir versuchen mit Ihnen gemeinsam eine Lösung zu finden.
Ihre Wehrpflichtersatzverwaltung des Kanton Aargau
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEG (SR 661)
- Zivildienstgesetz ZDG (SR 824
- Bundesgesetz über den Zivilschutz ZSG (SR 520.1)
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe WPEV (SR 661.1)
- Erläuterungen betreffend Veranlagungsverfügung ab Ersatzjahr 2023 und Ersatzjahre 2010 - 2017 (PDF, 2 Seiten, 143 KB)