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Beistandspersonen

Private Beistandspersonen

Ohne den Einsatz von Freiwilligen könnte die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Erwachsenenschutzrecht nicht sichergestellt werden. Im Kanton Aargau werden mangels zentraler Fachstelle für private Beistandspersonen aktuell beinahe ausschliesslich Angehörige der Betroffenen als private Beistandspersonen eingesetzt.

Bei den privaten Beistandspersonen gibt es zwei Unterkategorien: nahestehende private Beistandspersonen sind Privatpersonen, die aufgrund einer verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehung zur hilfsbedürftigen Person ein Mandat führen (wie z.B. Ehegatten, Kinder oder Bekannte aus dem sozialen Umfeld). Rekrutierte private Beistandspersonen sind Privatpersonen, die sich im Sinne eines sozialen Engagements für die Übernahme eines oder mehrerer Mandate zur Verfügung stellen. Da es im Kanton Aargau derzeit keine zentrale Fachstelle für die Rekrutierung und Beratung von privaten Beistandspersonen gibt, werden beinahe ausschliesslich Angehörige der Betroffenen als private Beistandspersonen eingesetzt. In anderen Kantonen (bspw. im Kanton Luzern) übernehmen auch Dritte, welche sich als Freiwillige engagieren, Beistandschaften. Sofern Sie daran interessiert sind, die Beistandschaft für eine Ihnen nahestehende Person zu übernehmen, können Sie sich mit dem zuständigen Familiengericht am Wohnsitz der betroffenen Person in Verbindung setzen. Falls Sie sich dafür interessieren, eine Beistandschaft für einen Dritten zu führen, können Sie Ihre Wohnsitzgemeinde (sowie allenfalls die umliegenden Gemeinden) kontaktieren und dort nach der Koordinationsperson für Kindes- und Erwachsenenschutzrecht fragen. Diese kann Ihnen Auskunft darüber geben, ob es in der Gemeinde die Möglichkeit der privaten Mandatsübernahme gibt. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass dies aktuell nur in sehr wenigen Gemeinden der Fall ist.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Übernahme einer Beistandschaft sind, dass sich die Privatperson für das Mandat eignet, über die nötige Zeit verfügt und die Aufgaben daraus selbst wahrnimmt. Für die Ernennung einer Beistandsperson ist die KESB zuständig. Sie bestimmt auch die Aufgaben der Beistandsperson. Private Beistandspersonen werden vorwiegend eingesetzt für ältere und andere hilfsbedürftige Erwachsene, welche die Hilfestellung akzeptieren und kooperieren. Kindesschutzmassnahmen und komplexere Erwachsenenschutzmassnahmen (z.B. Personen mit Suchtmittelabhängigkeit, schwerer psychischer Krankheit oder komplexen finanziellen Verhältnissen) werden in der Regel von Berufsbeistandspersonen geführt.

Entschädigung

Die privaten Beistandspersonen haben Anspruch auf eine geringfügige Entschädigung für ihre Tätigkeit. Im Vordergrund sollte aber das Interesse an einem gemeinnützigen Engagement stehen.

Informationsabende

Für Privatpersonen, die sich bereit erklären, ein Mandat auszuüben, bietet der Kanton Aargau zwei Informationsabende sowie einen jährlichen Vortrag zu einem spezifischen Thema an. Im Übrigen finden sich auf der Website praktische und hilfreiche Merkblätter und Vorlagen. Für Fragen, die keinen Aufschub erlauben, empfiehlt es sich, das zuständige Familiengericht zu kontaktieren.