Kinderrechte im Kanton Aargau

Kinder und Jugendliche haben Rechte. Um diese Rechte für alle Kinder zu sichern, haben die Vereinten Nationen 1989 eine Vereinbarung über die Rechte der Kinder beschlossen. Laut dieser Kinderrechtskonvention hat jedes Kind ein Recht auf Förderung, Beteiligung und Schutz. Die Schweiz hat die Konvention 1997 ratifiziert. Damit sind Bund, Kantone und Gemeinden verpflichtet, sie einzuhalten. So auch der Kanton Aargau.
Kinderrechte sind Menschenrechte, die den spezifischen Bedürfnissen von Minderjährigen Rechnung tragen. Die zehn wichtigsten Kinderrechte:
- Recht auf Gleichbehandlung und Schutz vor Diskriminierung unabhängig von Religion, Herkunft und Geschlecht
- Recht auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit
- Recht auf Gesundheit
- Recht auf Bildung und Ausbildung
- Recht auf Freizeit, Spiel und Erholung
- Recht, sich zu informieren, sich mitzuteilen, gehört zu werden und sich zu versammeln
- Recht auf Privatsphäre und eine Erziehung im Sinne der Gerechtigkeit und des Friedens
- Recht auf Schutz vor Misshandlung, Grausamkeit, Vernachlässigung, Ausnutzung und Verfolgung.
- Recht auf Familie, elterliche Fürsorge und auf ein sicheres Zuhause sowie das Recht, bei einer Trennung der Eltern mit beiden Eltern Kontakt zu pflegen.
- Recht auf Betreuung bei Behinderung
Kinderrechte - kompakt(öffnet in einem neuen Fenster)
Recht auf Meinungsäusserung: Kindsanhörung
Gemäss UN-Kinderrechtskonvention haben Kinder und Jugendliche das Recht, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten frei zu äussern. Diese Meinung soll von den Erwachsenen angehört und bei Entscheidungen angemessen berücksichtigt werden, zum Beispiel bei Trennung oder Scheidung der Eltern, im Bereich des Kindesschutzes, bei weit reichenden medizinischen Behandlungen oder Operationen oder in Schulfragen. Bei jeder hinsichtlich des Kindes getroffenen Entscheidung steht das höhere Interesse des Kindes im Vordergrund.
Kinderschutzmassnahmen
Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht für Abhilfe, ist es die Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die notwendigen Massnahmen zu treffen. Im Kanton Aargau ist die KESB ein Teil der Familiengerichte.
Kinderrechte in der Schule
Auch die Schule ist verpflichtet, die Kinderrechtskonvention umzusetzen. Das heisst:
- Den Schülerinnen und Schülern die Kinderrechte bewusst zu machen
- Pflege einer partizipativen Kultur
Durch das Wissen und die praktische Erfahrung lernen Schülerinnen und Schüler, worum es bei den Kinder- bzw. Menschenrechten geht. Sie selbst haben Rechte und diese Rechte sind auch bei anderen zu respektieren.
- Kinderrechte und Partizipation in der Schule
- Schulportal: Vermittlung von Kinderrechten und Partizipation in der Schule(öffnet in einem neuen Fenster)
Informationen
- Kinderrechte gemäss Definition Bund(öffnet in einem neuen Fenster)
- UNICEF-Shop: UNO-Konvention in verschiedenen Sprachen sowie weitere Publikationen(öffnet in einem neuen Fenster)
- Kinderrechte. Infos für Kinder und Jugendliche. Pro Juventute(öffnet in einem neuen Fenster)
- Kinderrechte in ausserfamiliärer Betreuung. Integras(öffnet in einem neuen Fenster)
- Kinderfreundliche Justiz - Schweizerisches Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR)(öffnet in einem neuen Fenster)
Beratungsstellen
- elternnotruf.ch(öffnet in einem neuen Fenster)
- Pro Juventute Beratung und Hilfe 147(öffnet in einem neuen Fenster)
- www.kinderanwaltschaft.ch(öffnet in einem neuen Fenster)
- Kinderlobby Schweiz(öffnet in einem neuen Fenster)
Rechtliche Grundlagen
- Bundesverfassung, Artikel 5, 11, 35(öffnet in einem neuen Fenster)
- Kantonsverfassung §§ 3, 26, 38bis (SAR 110.000)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Verordnung Volksschule § 10 (SAR 421.313)(öffnet in einem neuen Fenster)
- Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch § 34 und 35 (SAR 210.300)(öffnet in einem neuen Fenster)