Sonderschulung
Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, bei denen eine Förderung in der Regelschule nicht angezeigt ist, stehen vom Kanton anerkannte, auf verschiedene Behinderungsarten spezialisierte Sonderschulen zur Verfügung. Den Entscheid für Sonderschulung fällt die Schulbehörde.
Als Sonderschulen gelten Tagessonderschulen. Dazu gehören auch Sonderkindergärten und Sprachheilkindergärten, sowie stationäre Sonderschulen (Schulheime). Die anerkannten Sonderschulen sind Teil der Aargauer Volksschule und gehören zum öffentlichen Schulangebot.
Zuweisung
Die Zuweisung in eine Sonderschule wird geprüft, wenn die Kinder und Jugendlichen keinen sinnvollen Nutzen aus dem Unterricht ziehen und nicht an der Klassengemeinschaft teilhaben können oder wenn die Auswirkungen der Behinderung auf den Unterricht der anderen Kinder schwerwiegend sind.
Über eine Zuweisung in eine Tagessonderschule entscheidet – nach vorgängiger Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst, ob eine Behinderung vorliegt – immer die Schulbehörde am Aufenthaltsort des Kindes beziehungsweise der/des Jugendlichen.
Bei einer Zuweisung in ein Schulheim entscheidet – wenn die Eltern einverstanden sind – die Schulbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz.
Für Unterbringungen im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme ist das Familiengericht (eine Abteilung der Bezirksgerichte) zuständige Behörde.
Wenn im Kanton Aargau kein geeigneter Platz in einer Tagessonderschule oder in einem Schulheim zur Verfügung steht, kann die zuständige Behörde ein Kind beziehungsweise eine/-n Jugendliche/-n in eine ausserkantonale Sonderschule zuweisen. Voraussetzung ist, dass die Sonderschule gemäss Interkantonaler Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) anerkannt ist.