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Erwachsene

Wohnen

Im Kanton Aargau gibt es Angebote zum stationären Wohnen in Einrichtungen und zum selbständigen Wohnen mit ambulanter Unterstützung.

Wohnen in Einrichtungen

Das Angebot richtet sich an erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen.

Wohneinrichtungen bieten Unterkunft, Verpflegung und Betreuung in unterschiedlicher Betreuungs- und Pflegeintensität. Das Wohnangebot ist auf eine bedürfnisgerechte Unterbringung, Versorgung und Befähigung zur sozialen Teilhabe, soziale Integration und Zugang zu Angeboten der Freizeitgestaltung ausgelegt.

Zum Wohnangebot gehören im Sinne der Förderung der Selbstbestimmung auch die Ermöglichung von Partizipation an der Gesellschaft ausserhalb der Einrichtung (z.B. Begleitung zum Einkauf von Kleidern, Coiffeur oder Vereinsaktivitäten).

Im Rahmen des Wohnangebots wird die Berufsausübung (Geschützte Arbeit) oder Beschäftigung (Tagesstruktur) ermöglicht.

Voraussetzungen

Das Angebot steht erwachsenen Menschen mit Beeinträchtigungen zur Verfügung, deren Invalidität vor Erreichen des AHV-Alters festgestellt worden ist. Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher, sprachlicher, sensorischer, geistiger, psychischer oder sozialer Art so stark benachteiligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert oder verunmöglicht ist.

In der Regel beziehen erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder Leistungen anderer Sozialversicherungen. Wenn kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen besteht, müssen die materiellen Kriterien für eine IV-Rente erfüllt sein.

Minderjährige Jugendliche nach Beendigung der Sonderschule, die aufgrund ihrer Einschränkungen keine erstmalige berufliche Eingliederung absolvieren können und vor Vollendung des 18. Altersjahrs auf eine Einrichtung für Erwachsene angewiesen sind, können ebenfalls Leistungen beziehen.

Finanzierung

Erwachsene Menschen mit einer Beeinträchtigung beteiligen sich gemäss ihrer individuellen finanziellen Leistungskraft an den Kosten für den Aufenthalt in anerkannten Wohneinrichtungen im Kanton Aargau und in anderen Kantonen.

Zusätzlich zu den individuellen Beiträgen wird den Betreuten pro Anwesenheitstag die Hilflosenentschädigung (HE) in Rechnung gestellt.

Maximaler individueller Beitrag pro Anwesenheitstag mit und ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL)
HE StufeMit EL aus
Kanton Aargau
Ohne EL
(Mit und ohne Berechnung des individuellen Beitrages bzw. Selbstzahler)
ohne HE
mit HE 1
max. Fr. 102.-max. Fr. 120.-
mit HE 2
mit HE 3
max. Fr. 136.-max. Fr. 150.-
Hilflosenentschädigung (HE) pro Anwesenheitstag - Ansätze bis 31.12.2022
HE-StufeHE zur IV-RenteHE zur AHV-RenteHE zur UVG-Rente
mit HE 1Fr. 3.90Fr. 7.85Fr. 26.65
mit HE 2Fr. 9.80Fr. 19.65Fr. 53.35
mit HE 3Fr. 15.70Fr. 31.40Fr. 80.05
Hilflosenentschädigung (HE) pro Anwesenheitstag - Ansätze ab 1.1.2023
HE-StufeHE zur IV-RenteHE zur AHV-RenteHE zur UVG-Rente
mit HE 1Fr. 4.04Fr. 8.05Fr. 26.65
mit HE 2Fr. 10.06Fr. 20.15Fr. 53.35
mit HE 3Fr. 16.11Fr. 32.22Fr. 80.05

Abwesenheitstage

Der individuelle Beitrag pro Kalendertag reduziert sich um 20 Franken, wenn die Person an diesem Tag nicht in der Einrichtung übernachtet. Hilflosenentschädigungen werden für diesen Tag nicht verrechnet.

Anbieter und Einrichtungen

Wohneinrichtungen mit Anerkennung
Kantonal anerkannte Einrichtungen haben mit dem Kanton Aargau eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen und werden über das Betreuungsgesetz finanziert.

Wohneinrichtungen mit Betriebsbewilligung
Alle Einrichtungen für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen, in denen vier oder mehr Personen betreut werden, brauchen im Kanton Aargau eine Betriebsbewilligung (Bewilligung). Wohneinrichtungen mit Bewilligung verfügen über keinen Leistungsvertrag mit dem Kanton Aargau und werden daher auch nicht vom Kanton über das Betreuungsgesetz finanziert.

Ausserkantonale Angebote
Bei fehlendem Angebot im Kanton Aargau besteht die Möglichkeit, Angebote in ausserkantonalen Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für die Finanzierung ist, dass die Einrichtung dem Bereich B unterstellt ist:

Wohnen mit ambulanter Unterstützung

Das Angebot richtet sich an erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen, welche die Voraussetzungen zum Bezug eines Assistenzbeitrags nicht erfüllen oder nicht in der Lage sind, die Arbeitgeberfunktion gegenüber Assistenzpersonen wahrzunehmen.

Selbständiges Wohnen mit ambulanter Unterstützung kann in einer eigenen Wohnung oder zusammen mit anderen Menschen (Wohngemeinschaft) erfolgen. Die Einrichtung unterstützt die Menschen mit Beeinträchtigungen bei der Organisation und Bewältigung ihres Alltags, bei administrativen Aufgaben (soweit diese Aufgaben nicht in der Verantwortung einer Beistandsperson liegen) sowie in Krisensituationen (gesundheitlich, psychisch, sozial). Dabei zielt die Unterstützung im Sinne eines Empowerments primär auf die Förderung der Selbständigkeit und die Stärkung der Kompetenz zur Selbstorganisation.

Voraussetzungen

Der Entscheid der Einrichtung zur Aufnahme basiert auf einem positiven Entscheid bezüglich Bezugsberechtigung und einem zeitlich befristeten Bemessungsergebnis (maximal 3 Jahre) der Abklärungsstelle. In einem ersten Schritt muss bei der Abklärungsstelle ein Antrag auf Prüfung der Bezugsberechtigung eingereicht werden.

Art und Umfang der Leistung bestimmt sich nach dem Bemessungsergebnis der Abklärungsstelle. Der individuelle Unterstützungs- oder Betreuungsbedarf wird mit dem Instrument des Individuellen Hilfeplans (IHP) ermittelt.

Finanzierung

Erwachsene Menschen mit Beeinträchtigungen, die keinen Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen der IV oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) haben, leisten den anerkannten Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen Wohnens individuelle Beiträge gemäss Betreuungsverordnung §§56b und 57. Die Höhe des individuellen Beitrags wird durch die SVA festgelegt.