Bewilligte Einrichtungen
Jede Einrichtung für vier oder mehr Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen im Kanton Aargau braucht eine Bewilligung und erstattet jährlich Bericht.
Grundsätzlich brauchen alle Einrichtungen für Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen im Kanton Aargau, in denen vier oder mehr Personen betreut werden, eine Betriebsbewilligung, sofern sie nicht anerkannt sind.
Bewilligungspflichtige Einrichtungen sind Ambulatorien, Sonderschulen, stationäre Einrichtungen (Wohnangebote), Werkstätten und betreute Tagesstrukturen im Erwachsenenbereich. Ebenfalls eine Bewilligung benötigen Einrichtungen, die mehrere Menschen ohne besonderen Betreuungsbedürfnisse zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufnehmen.
Bewilligungspflichtige Einrichtungen
Unterkunft, Verpflegung und Betreuung für 4 oder mehr Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit oder ohne Behinderung oder Personen in familiären oder sozialen Notlagen (stationäre Einrichtungen / Wohnangebote).
- Unterkunft, Verpflegung und Betreuung für 4 oder mehr erwachsene Personen mit Behinderung oder Personen in familiären oder sozialen Notlagen (stationäre Einrichtungen / Wohnangebote)
- oder Angebot an betreuter Arbeit und Tagesstruktur (Werkstätten); betreute Tagesstruktur (Beschäftigungsstätten); betreute Tagesstruktur und Verpflegung (Tagesstätten) für 4 oder mehr Personen mit Behinderung.
Keine Kostenbeteiligung
Bei den bewilligten Einrichtungen beteiligt sich der Kanton Aargau nicht an den Kosten. Die Einrichtungen werden somit nicht über das Betreuungsgesetz finanziert, da sie in der kantonalen Gesamtplanung nicht enthalten sind.
Im Gegensatz zu den bewilligten Einrichtungen werden anerkannte Einrichtungen über das Betreuungsgesetz finanziert und sind entsprechend in der kantonalen Gesamtplanung enthalten. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Anerkennung
Konzept Qualität und Aufsicht
Das Konzept "Qualität und Aufsicht“ fasst die Anforderungen für alle Einrichtungen mit Betriebsbewilligung zusammen. Es gilt auch für Organisationen, die in Zukunft um eine Betriebsbewilligung des Kantons Aargau ersuchen wollen. Für Einrichtungen mit Anerkennung gilt ein anderes Aufsichtskonzept.
Das Konzept erläutert die einzelnen Elemente und Verantwortlichkeiten der Qualitätssicherung, stellt diese in einen umfassenden Zusammenhang und leitet daraus Vorgaben für das Qualitätsmanagement und die Berichterstattung von Einrichtungen ab.
Aargauer Qualitätsstandards für bewilligte Einrichtungen
Die Aargauer Qualitätsstandards für bewilligte Einrichtungen liegen in zwei Varianten vor: einerseits für Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen und andererseits für Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen. Für Einrichtungen, welche sowohl Erwachsene als auch Kinder / Jugendliche betreuen, gelten jeweils die spezifischen Qualitätsstandards für die angesprochene Leistungskategorie.
- Aargauer Qualitätsstandards für Einrichtungen mit Betriebsbewilligung für erwachsene Menschen mit Behinderungen (PDF, 5 Seiten, 24 KB)
- Aargauer Qualitätsstandards für Einrichtungen mit Betriebsbewilligung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen und Dienstleistungsanbieter der Familienpflege (DAF) (PDF, 5 Seiten, 220 KB)
Jährliche Berichterstattung
Einrichtungen mit einer Betriebsbewilligung müssen jährlich über Leitung, Betreuungsangebot sowie über bauliche und betriebliche Verhältnisse Bericht erstatten.