Gasleitungen
Plangenehmigungsverfahren bei Gasleitungen nehmen einen Sonderstatus ein.
Gasleitungen > 5 bar
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) sind entsprechende Plangenehmigungsgesuche mit den erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Energie einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit.
Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern (Art. 21b Abs. 1 RLG).
Gasleitungen 1 - 5 bar
Gasleitungsanlagen, für die gemäss Bundesrecht der Kanton zuständig ist, werden durch das zuständige Departement bewilligt. Die Bewilligung gilt als Enteignungstitel (§ 22 Abs. 1 EnergieG).
Der Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen, die gemäss Art. 42 des Rohrleitungsgesetzes unter der Aufsicht des Kantons stehen und einen Betriebsdruck von 1 bar oder mehr aufweisen, bedürfen einer Bewilligung des BVU (§ 32 Abs. 1 EnergieV).
Das Gesuch für eine Bau- und Betriebsbewilligung ist bei der Abteilung für Baubewilligungen einzureichen.
Gasleitungen < 1 bar
Netzbetreiber, die Gewähr für ordnungsgemässen Bau und Betrieb bieten, können beim BVU für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck unter 100'000 Pa (1 bar) eine befristete generelle Bau- und Betriebsbewilligung beantragen (§ 34 Abs. 1 EnergieV).
Allenfalls muss bei der Gemeinde ein Baugesuch analog Werkleitungen eingereicht werden.