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Zuständigkeiten

Bewilligungspflicht

Gewisse Vorhaben dürfen nur realisiert werden, wenn eine Baubewilligung vorliegt (Bewilligungspflicht gemäss § 59 des Baugesetzes). Neben oder anstelle der Baubewilligung können noch weitere Bewilligungen erforderlich sein.

Die wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden setzt eine Bewilligung der zuständigen Behörde, in der Regel des Gemeinderats, voraus. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen des Baugesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau. Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

Wesentliche Umgestaltungen

Umgestaltungen, Erweiterungen und Zweckänderungen sind im Sinne von § 6 des Baugesetzes (BauG) dann wesentlich, wenn für die geänderte Baute andere Bauvorschriften Anwendung finden, oder wenn sich erhöhte oder neue Auswirkungen (insbesondere Gefahren oder Nachteile) für die Nachbarschaft oder für die Öffentlichkeit (Erschliessung, Infrastruktur usw.) ergeben.

Unbedeutende innere Umgestaltungen wie z.B. Unterteilung eines Raumes, Einbau von Haushaltapparaten sind ebenso wie der reine Unterhalt von Gebäuden nicht baubewilligungspflichtig (ausgenommen bei Kulturobjekten unter kantonalem Denkmalschutz).

Bewilligungsfreie Bauten und Anlagen

In § 49 der Bauverordnung sind Bauten und Anlagen aufgeführt, die unter Vorbehalt abweichender Nutzungsvorschriften für bestimmte Schutzzonen, im ganzen Gemeindegebiet oder nur in den Bauzonen, keiner Baubewilligung bedürfen (z.B. Weidezäune, Feuerstellen, Satellitenempfangsanlagen, Reklamen usw.).

Auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen haben sämtliche Vorschriften einzuhalten. Selbst bei baubewilligungsfreien Vorhaben ist es daher sinnvoll, die Gemeindeverwaltung im Voraus zu informieren. Damit können viele Missverständnisse vermieden werden.