Zuständigkeiten
Die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) prüft und koordiniert materiell und formell Baugesuche, die einer kantonalen Zustimmung bedürfen und verfassen die Entscheide.
Dabei handelt es sich um Baugesuche, die insbesondere folgende Vorhaben betreffen:
- Materialabbau
- Bauten, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantons- oder Nationalstrassen beeinflussen können
- Bauten, welche den gesetzlichen Abstand gegenüber Gewässern, Wäldern, Kantons- oder Nationalstrassen nicht einhalten
- Bauten an Bahnlinien
- Bauten ausserhalb der Bauzonen
- Plangenehmigungsverfahren (Gasleitungen, Eisenbahnen, Schwach- und Starkstromanlagen, Militäranlagen, Flugplatzanlagen, Nationalstrassen)
- Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder der NISV-Prüfung (Mobilfunk) unterliegen
Die Gesuchsunterlagen sind über die Gemeinden einzureichen. Die Entscheide der AfB werden den Gemeinden zur Eröffnung weiter geleitet.
Gemäss § 6 des Baugesetzes (BauG) muss für die Errichtung von Bauten und Anlagen, die gemäss § 49 der Bauverordnung (BauV) nicht baubewilligungsfrei sind, ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt bzw. eingeleitet werden. Dabei gibt es eine klare Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen Gemeinden und Kanton.
Für Anpassungen des Richtplans oder Änderungen von Nutzungsplanungen sind die Sektionen Grundlagen und Kantonalplanung sowie Regional- und Ortsplanung der Abteilung Raumentwicklung zuständig.
Für Firmengründungen, Neuansiedlungen und Standortmarketing ist die kantonale Standortförderung die Ansprechstelle.
Aufgaben der Gemeinden
Grundsätzlich ist die Standortgemeinde für das Baubewilligungsverfahren zuständig. Sie holt die notwendigen Teilbewilligungen sowie den kantonalen Entscheid ein. Zudem prüft der Gemeinderat die kommunalen Belange und ist für die Veröffentlichung sowie die öffentliche Auflage zuständig. Auch die Bauabnahme obliegt den Gemeindeorganen.
Aufgaben der Abteilung für Baubewilligungen
Die Abteilung für Baubewilligungen (AfB) prüft nur Gesuche, die gemäss § 63 des Baugesetzes (BauG) einer kantonalen Bewilligung oder Zustimmung bedürfen. Die Projektleiterinnen und Projektleiter Baugesuche stimmen das Verfahren und die Stellungnahmen der Fachstellen aufeinander ab. Gestützt auf die Ergebnisse wird die kantonale Verfügung zuhanden der Gemeinde verfasst. Wer für welche Gemeinde zuständig ist, sehen Sie auf der Übersicht Gebietszuständigkeiten. (PDF, 1 Seite , 525 KB)
Die AfB koordiniert Bewilligungen, die andere Amtsstellen erteilen, sorgt für die Aktenzustellung und stellt die gemeinsame Eröffnung sicher.
Die AfB berät kommunale Behörden und Bauherren bei Fragen zu kantonalen Belangen und stellt Unterlagen für eine effiziente Gesuchsbehandlung zur Verfügung. Dazu stehen verschiedene Mittel / Verfahren zur Verfügung.
Daneben beraten die Projektleiterinnen und Projektleiter Baugesuche der AfB Gemeinden und Private in baurechtlichen Fragen.