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Grundlagen und Kantonalplanung

Richtplan Kanton Aargau

Der kantonale Richtplan ist das zentrale Koordinations- und Führungs­instrument für die räumliche Entwicklung im Aargau. Mit dem Richtplan sichert der Kanton Aargau den haus­hälterischen Umgang mit dem Boden und steuert die weit­sichtige Besiedlung seines Kantons­gebiets. Der Richtplan zeigt, wie die raum­wirksamen Tätigkeiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. Er besteht aus dem Richtplan­text mit den Richtplan-Teilkarten und aus der Richtplan-Gesamtkarte.

Der Richtplan wird laufend den erfolgten Änderungs­beschlüssen des Grossen Rats und Regierungsrats angepasst. Die wesentlichen Änderungen der aktuellen Fassung sind unten aufgelistet:

Wesentliche ÄnderungBeschluss Grosser RatGenehmigung Bundesrat
Überprüfung und Aktualisierung Paket 1 (GÜP 1)27. Juni 2023ausstehend
Anpassungspaket Siedlungsgebiet (Umsetzung RPG 1)24. März 201523. August 2017
Gesamtrevision20. September 201123. August 2017

Kantonaler Richtplan kurz erklärt

Aufgaben, Inhalt und Funktion

Der Richtplan

  • ist richtungsweisend und ein Rahmen für die räumliche Entwicklung;
  • bezeichnet Gebiete und ist nicht parzellenscharf;
  • ist behörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich;
  • beschränkt sich auf übergeordnete Anliegen und lässt Entscheidungsspielraum für die nachgeordneten Planungen offen; und
  • koordiniert Sach- und Fachplanungen, schafft aber keine neuen Regulierungen.

Der Richtplan hat eine Leitfunktion als Koordinations- und Führungs­instrument für die räumliche Entwicklung. Er zeichnet den Rahmen für verschiedene weitere Instrumente der Raumplanung.

Der Richtplan definiert die Rahmen­bedingungen für die weiteren Instrumente der Raumplanung im Kanton Aargau.

Weitere Informationen:

Aufbau und Gliederung

Der Richtplan besteht aus der Richtplan-Gesamtkarte und dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten. Beide Teile sind gleichwertig. Die Richtplan-Gesamtkarte ist nicht parzellenscharf, selbst wenn sich dies aus der Darstellung ableiten liesse.

Die Richtplan-Gesamtkarte und der Richtplantext sind gleichwertig.

Behördenverbindlich werden mit der Genehmigung durch den Grossen Rat die farbig hinterlegten Teile des Richtplantextes (Beschlüsse) sowie die in der Legende der Richtplan-Teilkarten als Richtplanaussage bezeichneten Vorhaben, soweit sie im Text unter der Kategorie Festsetzung oder Zwischenergebnis aufgeführt sind.

Weitere Informationen:

Vororientierung – Zwischenergebnis – Festsetzung

Der Bund definiert in der Raumplanungs­verordnung die drei Koordinations­stände Festsetzung, Zwischen­ergebnis und Vororientierung. Im Richtplan unterscheiden sich die Koordinations­stände nach dem Stand der räumlichen Abstimmung:

  • Festsetzungen sind Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind.
  • Zwischenergebnisse sind Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, für die sich aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungs­schritten machen lassen.
  • Vororientierungen sind Vorhaben, die sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können.

Festsetzungen und Zwischen­ergebnisse sind im Richtplantext mit Farbe hinterlegt. Sie liegen in der Zuständigkeit des Grossen Rats.

Vororientierungen sind im Richtplantext gestrichelt gerahmt auf weissem Grund. Sie liegen in der Zuständigkeit des Regierungsrats.

Weitere Informationen und rechtliche Grundlage:

Änderungen des Richtplans

Das Raumplanungsrecht sieht drei Formen der Richtplanänderung vor:

  • gesamthafte Überprüfung und nötigenfalls Überarbeitung
  • Anpassung
  • Fortschreibung

Eine gesamt­hafte Über­prüfung und nötigen­falls Über­arbeitung des Richtplans wird in der Regel alle zehn Jahre vorgenommen. Dabei wird der gesamte Inhalt überprüft.

Anpassungen des Richtplans erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamt­haft bessere Lösung möglich ist. Anpassungen sind das Haupt­instrument des Grossen Rats zur Einfluss­nahme auf raum­wirksame Planungen und Vorhaben im Kanton.

Verfahrensschritte und Zuständigkeiten bei Anpassungen des Richtplans.

Fortschreibungen des Richtplans werden bei Abweichungen oder Änderungen von gering­fügiger räumlicher und sachlicher Bedeutung vorgenommen.

Auslöser für Änderungen des Richtplans können parlamentarische Vorstösse oder Anträge von Gemeinden, regionalen Planungs­verbänden, Bundes­stellen, Nachbar­kantonen, beschwerde­berechtigten Organisationen oder natürlichen und juristischen Personen sein.

Weitere Informationen und rechtliche Grundlage:

Öffentliche Anhörungen

Der Richtplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Zu jeder Anpassung des Richtplans wird eine öffentliche Anhörung und Mitwirkung durchgeführt.

Jetzt in der Anhörung

Archivierte Anhörungen

Geben Sie auf der unten verlinkten Seite den Suchbegriff "Richtplan" ein, um bereits abgeschlossene Anhörungen zu Anpassungen des Richtplans anzuzeigen.