Richtplan Kanton Aargau
Der kantonale Richtplan ist das zentrale Koordinations- und Führungsinstrument für die räumliche Entwicklung im Aargau. Mit dem Richtplan sichert der Kanton Aargau den haushälterischen Umgang mit dem Boden und steuert die weitsichtige Besiedlung seines Kantonsgebiets. Der Richtplan zeigt, wie die raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden aufeinander abgestimmt sind. Er besteht aus dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten und aus der Richtplan-Gesamtkarte.
Der Richtplan wird laufend den erfolgten Änderungsbeschlüssen des Grossen Rats und Regierungsrats angepasst. Die wesentlichen Änderungen der aktuellen Fassung sind unten aufgelistet:
Kantonaler Richtplan kurz erklärt
Aufgaben, Inhalt und Funktion
Der Richtplan
- ist richtungsweisend und ein Rahmen für die räumliche Entwicklung;
- bezeichnet Gebiete und ist nicht parzellenscharf;
- ist behörden-, nicht aber grundeigentümerverbindlich;
- beschränkt sich auf übergeordnete Anliegen und lässt Entscheidungsspielraum für die nachgeordneten Planungen offen; und
- koordiniert Sach- und Fachplanungen, schafft aber keine neuen Regulierungen.
Der Richtplan hat eine Leitfunktion als Koordinations- und Führungsinstrument für die räumliche Entwicklung. Er zeichnet den Rahmen für verschiedene weitere Instrumente der Raumplanung.
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Aufbau und Gliederung
Der Richtplan besteht aus der Richtplan-Gesamtkarte und dem Richtplantext mit den Richtplan-Teilkarten. Beide Teile sind gleichwertig. Die Richtplan-Gesamtkarte ist nicht parzellenscharf, selbst wenn sich dies aus der Darstellung ableiten liesse.
Behördenverbindlich werden mit der Genehmigung durch den Grossen Rat die farbig hinterlegten Teile des Richtplantextes (Beschlüsse) sowie die in der Legende der Richtplan-Teilkarten als Richtplanaussage bezeichneten Vorhaben, soweit sie im Text unter der Kategorie Festsetzung oder Zwischenergebnis aufgeführt sind.
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Vororientierung – Zwischenergebnis – Festsetzung
Der Bund definiert in der Raumplanungsverordnung die drei Koordinationsstände Festsetzung, Zwischenergebnis und Vororientierung. Im Richtplan unterscheiden sich die Koordinationsstände nach dem Stand der räumlichen Abstimmung:
- Festsetzungen sind Vorhaben, die mit Blick auf die wesentlichen räumlichen Auswirkungen bereits abgestimmt sind.
- Zwischenergebnisse sind Vorhaben, die noch nicht abgestimmt sind, für die sich aber klare Aussagen zu den weiteren Abstimmungsschritten machen lassen.
- Vororientierungen sind Vorhaben, die sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können.
Festsetzungen und Zwischenergebnisse sind im Richtplantext mit Farbe hinterlegt. Sie liegen in der Zuständigkeit des Grossen Rats.
Vororientierungen sind im Richtplantext gestrichelt gerahmt auf weissem Grund. Sie liegen in der Zuständigkeit des Regierungsrats.
Weitere Informationen und rechtliche Grundlage:
- Richtplankapitel G 2: Aufbau und Gliederung (PDF, 4 Seiten, 73 KB)
- Art. 5 Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Änderungen des Richtplans
Das Raumplanungsrecht sieht drei Formen der Richtplanänderung vor:
- gesamthafte Überprüfung und nötigenfalls Überarbeitung
- Anpassung
- Fortschreibung
Eine gesamthafte Überprüfung und nötigenfalls Überarbeitung des Richtplans wird in der Regel alle zehn Jahre vorgenommen. Dabei wird der gesamte Inhalt überprüft.
Anpassungen des Richtplans erfolgen, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Anpassungen sind das Hauptinstrument des Grossen Rats zur Einflussnahme auf raumwirksame Planungen und Vorhaben im Kanton.
Fortschreibungen des Richtplans werden bei Abweichungen oder Änderungen von geringfügiger räumlicher und sachlicher Bedeutung vorgenommen.
Auslöser für Änderungen des Richtplans können parlamentarische Vorstösse oder Anträge von Gemeinden, regionalen Planungsverbänden, Bundesstellen, Nachbarkantonen, beschwerdeberechtigten Organisationen oder natürlichen und juristischen Personen sein.
Weitere Informationen und rechtliche Grundlage:
- Richtplankapitel G 4: Änderungen des Richtplans (PDF, 4 Seiten, 86 KB)
- Art. 9 Abs. 2 und 3 Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
Öffentliche Anhörungen
Der Richtplan wird angepasst, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben, sich bedeutende neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist. Zu jeder Anpassung des Richtplans wird eine öffentliche Anhörung und Mitwirkung durchgeführt.
Archivierte Anhörungen
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