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Vollzugswege

Kantonale Zielvereinbarung

Sie ist neben der EVA eine der beiden kantonalen Vollzugswege.

Ähnlich wie bei der Universalzielvereinbarung liegt der Zielwert bei der Kantonalen Zielvereinbarung bei durchschnittlich 2 Prozent pro Jahr. Anders als bei der Universalzielvereinbarung sind bei der Kantonalen Zielvereinbarung keine Vereinbarungen mit einer Gruppe vorgesehen. Die Zielvereinbarungen werden nur mit einzelnen Unternehmen abgeschlossen.

Die Vereinbarung selbst wird direkt zwischen dem Grossverbraucher und dem Kanton Aargau abgeschlossen. Sie kann mit einem frei wählbaren akkreditierten Energieberater erstellt werden. Um Mindestanforderungen an die Qualität der Beratung gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, arbeitet der Kanton nur mit Beratenden oder Ingenieurbüros zusammen, die von der EnAW, act und somit vom Bund, akkreditiert sind. Ob die Umsetzung der definierten Massnahmen mit dem gleichen Energieberater durchgeführt wird, entscheidet der Grossverbraucher.

Damit dem Unternehmen keine Unterschiede in der Bemessung oder Bewertung entstehen, wird auch bei der Kantonalen Zielvereinbarung eng mit den beiden Agenturen EnAW und act zusammen gearbeitet.

Kantonale Zielvereinbarung beantragen

Ablauf

Fristen & Termine

  • Rückmeldung an Kanton über die Wahl des Prozessweges bis
    30. Juni 2019
  • Ausarbeitung der KZV gemeinsam mit beauftragtem Berater und Rückmeldung an den Kanton bis 31. Dezember 2019

Kosten

ab 1'000 Franken, abhängig vom gewählten Modell sowie von der Unternehmensgrösse