Vollzugswege
Es gibt drei Wege für die Umsetzung des Grossverbraucher-Artikels: Universalzielvereinbarung (UZV), Kantonale Zielvereinbarung (KZV) und Energieverbrauchsanalyse (EVA). Für ARA-Grossverbraucher besteht die Möglichkeit, die Energiesituation ihrer Anlage mittels Richtwerten zu überprüfen. Das Ziel ist, in allen Fällen die Energieeffizienz des Unternehmens zu steigern.
Für Verantwortliche in Unternehmen mit Grossverbraucher-Status sind als Erstes folgende Entscheide zu fällen:
- Ist eine Zielvereinbarung erwünscht? Falls nicht, kommt automatisch die EVA zum Zug.
- Wenn ja, ist eine Universal- oder eine Kantonale Zielvereinbarung erwünscht?
Für alle Wege zur Umsetzung gilt Folgendes:
- Die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen muss gegeben sein.
- Die Massnahmen müssen technisch machbar sein.
- Die Massnahmen sollen die betriebliche Vereinbarkeit berücksichtigen.
- Die Unternehmen werden von unabhängigen Energieexperten begleitet.
- Der Zielvereinbarung bzw. EVA geht eine gründliche Basisanalyse voraus.
Übersicht Synergien des Grossverbrauchermodells (PDF, 1 Seite, 45 KB)
Gründe für eine Zielvereinbarung
Steigerung der Energieeffizienz
Es werden nicht absolute Verbrauchsziele festgelegt. Die spezifischen Anforderungen ermöglichen weitere Produktionsausweitungen – mit besserer Energieeffizienz.
Langfristige Zielvorgaben
Der lange Zeithorizont von 10 Jahren schafft transparente und berechenbare Rahmenbedingungen für eine langfristige Unternehmensplanung. Eine kontinuierliche Verringerung des Energieverbrauchs über mehrere Jahre hinweg verteilt, bietet den Unternehmen die Möglichkeit, die Massnahmen wirtschaftlich optimal in die betrieblichen Abläufe und die Erneuerungszyklen einzubinden.
Flexibilität bei der Umsetzung
Die Unternehmen entscheiden, welche Massnahmen sie zur Zielerreichung umsetzen. Abhängig von der Massnahme, und der Umsetzung dieser Massnahme, verringert sich der Energieverbrauch des Unternehmens früher, so dass dauerhaft von den gesunkenen Betriebskosten profitiert.
Befreiungen
- Bei Bedarf und passenden Anforderungen können sich die Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien lassen.
- Bei Bedarf und passenden Anforderungen können sich die Unternehmen den Netzzuschlag rückerstatten lassen.
- Die Unternehmen können von kantonalen energietechnischen Detailvorschriften befreit werden.