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Bauen & Energie

Revidiertes Energiegesetz

Per 1. April 2025 tritt das revidierte Energiegesetz (EnergieG) und die dazugehörende Verordnung (EnergieV) in Kraft. Der Kanton Aargau gibt sich damit ein aktuelles und wieder dem Stand der Technik angepasstes Energiegesetz. Die wichtigsten Neuerungen sind nachfolgend zusammengefasst. Die Seite wird laufend mit Informationen und Erläuterungen zur Umsetzung ergänzt.

Mit der Revision von EnergieG und EnergieV werden diese Erlasse dem Stand der Technik angepasst. Insbesondere werden die aktuell gültigen Normen für verbindlich erklärt und die Anforderungen an die Grenzwerte an den heutigen Baustandard angepasst. Gestiegene gesellschaftliche Ansprüche, zum Beispiel an den vermehrten Bedarf an Kühlung, werden aufgenommen. Hinsichtlich der Energieeffizienz richtet sich das revidierte EnergieG an der Klima- und Energiestrategie des Bundes und des Kantons Aargau aus.

Inkraftsetzung

Die Inkraftsetzung des revidierten Energiegesetzes und der Energieverordnung erfolgt auf den 1. April 2025. Baugesuche, die bis zum 31. März 2025 eingereicht werden, respektive hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Energienachweise, die ab dem 1. April 2025 eingereicht werden, müssen die neuen Anforderungen erfüllen.

Ab Inkraftsetzung sind neu die dreistelligen Energienachweisformulare zu verwenden. Gleichzeitig wird der digitale Energievollzug eingeführt werden.

Neuerungen

Mit der Revision des Energiegesetzes werden die nachfolgenden Änderungen eingeführt:

  • Der Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers darf nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen (§ 4b EnergieG).
  • Bei Neubauten muss nur noch das Warmwasser nach Verbrauch erfasst und abgerechnet werden (§ 6 EnergieG).
  • Der Kostennachweis für einen fossilen Wärmeerzeuger muss auch bei einem eins zu eins Ersatz erbracht werden (§ 7 EnergieG)
  • Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers bei Wohnbauten darf der Anteil nichterneuerbarer Energie 90 Prozent nicht übersteigen (§ 7a EnergieG).
  • Für Gebäude mit einer elektrischen Widerstandsheizungen muss innert fünf Jahren ein GEAK Plus erstellt werden (§ 7b EnergieG).
  • Für den Heizungsersatz und den Ersatz von Elektrowassererwärmern wird eine Meldepflicht eingeführt (§ 22c EnergieV).

Mit den vorgenommenen Änderungen wird die Gesetzesgrundlage den Mustervorschriften der Kantone 2014 angepasst. Die entsprechenden Vorabzüge werden hier zu Verfügung gestellt. Bei den Vollzugshilfen ist neu ebenfalls auf die dreistelligen Unterlagen abzustützen.

Deckung des Wärmebedarfs

Die Einführung der gewichteten Energiekennzahl stellt die konsequente Weiterentwicklung des bisherigen Höchstanteils dar. Anstelle der bisherigen Festlegung eines Höchstanteils nicht erneuerbarer Energie wird neu die Wertigkeit der eingesetzten Energien berücksichtigt und den Bauherrschaften und Planern durch den Einbezug von Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung ein grösserer Handlungsspielraum ermöglicht. Das Niveau der Anforderungen liegt knapp unter den Primäranforderungen des Standards MINERGIE 2017. Für Wohnbauten (Kat. I Mehrfamilienhäuser [MFH] und Kat. II Einfamilienhäuser [EFH]) bedeutet dies, dass die von aussen zugeführte Energie kleiner als 35 kWh pro m2 Energiebezugsfläche (EBF) sein muss.

Für den Energienachweis von Wohnbauten stehen nach wie vor das vereinfachte Verfahren (EN-101c) oder die Wahl einer Standardlösungskombination (EN-101a) zu Verfügung.

Pflicht zur Nutzung von Solarenergie

Mit der Revision des Energiegesetzes werden keine neuen Anforderungen an die Pflicht zur Nutzung der Solarenergie gestellt. Es gilt weiterhin die bundesrechtliche Vorgabe, dass bei Neubauten mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 an der Fassade oder auf dem Dach, eine Solaranlage zu installieren ist. Detail dazu sind in der aktuellen EnergieV und in einem Merkblatt geregelt.

Elektro-Wassererwärmer

Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wassererwärmers in Wohnbauten, darf die Wassererwärmung nicht ausschliesslich direktelektrisch erfolgen. Dies kann mittels einem Wärmepumpenboiler oder der Kombination mit dem Heizsystem ermöglicht werden. Der Ersatz eines einzelnen dezentralen Elektro-Wassererwärmers, z. B. ein Wohnungsboiler in einem Mehrfamilienhaus, ist weiterhin möglich, wenn eine andere Lösung technisch nicht möglich oder unverhältnismässig ist.

Zur Sicherstellung des Vollzugs durch die Gemeinden wird beim Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers eine Meldepflicht eingeführt.

Heizkostenabrechnung bei Neubauten

Neubauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs auszurüsten. Die Messung und Abrechnung der individuellen Heizkosten entfallen, zumal diese nur noch eine untergeordnete Rolle spielen. Bei bestehenden Bauten müssen Heizung und/oder Warmwasser individuell abgerechnet werden, wenn das entsprechende System umfassend erneuert wird.

Pflicht GEAK Plus

Anstelle einer Sanierungspflicht für ortsfeste Elektro-Widerstandsheizungen, wird eine Pflicht zur Erstellung eines GEAK Plus eingeführt. Eigentümer einer zentralen oder dezentralen, ortsfesten Widerstandsheizung müssen innert fünf Jahren einen GEAK Plus erstellen lassen. Aus diesem Bericht soll unter anderem hervorgehen, wie die Liegenschaft alternativ beheizt werden kann.

Heizungsersatz

Beim Neueinbau oder Ersatz eines Wärmeerzeugers muss nachgewiesen werden, dass kein energieeffizienteres System verfügbar ist, welches einen geringeren CO2-Ausstoss aufweist und über den Lebenszyklus günstiger ist. Dieser Nachweis erfolgt wie bisher gemäss den Detailspezifikationen in § 22 EnergieV. Für den Nachweis steht das Formular Kostennachweis zu Verfügung.

Kann der Nachweis erbracht werden, dass eine fossile Heizung günstiger ist, ist der Einbau in ein Minergie zertifiziertes Gebäude oder in ein Objekt, welches die GEAK Gesamtenergieeffizienzklasse D erreicht, direkt möglich. Bei allen übrigen Bauten muss sichergestellt werden, dass der Anteil nicht erneuerbarer Energie 90 Prozent des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Zusätzlich ist eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen in Form eines Anteils von 20 Prozent Biogas möglich.

Härtefall und ausserordentliche Verhältnisse

Die Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit eine Befreiung der vorgenannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass betagte Personen aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, ihre Liegenschaft zu veräussern.

Meldepflicht und Meldeverfahren

Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben nachkommen können, wird für den Ersatz des Elektrowassererwärmers und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen (siehe nachfolgenden Beitrag).

Zudem soll unter gewissen Voraussetzungen die Bewilligung von Luft-Wasser-Wärmepumpen im Meldeverfahren möglich sein. Dies insbesondere in Bauzonen ohne besonderen Schutzstatus, wenn der Lärmschutznachweis vorhanden ist und keine Abstandsunterschreitungen vorliegen. Analog zum Meldeverfahren bei Solaranlagen kann mit der Massnahme begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innert 30 Tagen Einwände erhebt. Auch dieser Vollzug wird über die neue Plattform zum energetischen Vollzug abgewickelt werden.

Information und Schulungen

In den kommenden Wochen und Monaten werden wir Sie laufend mit aktualisierten Vollzugshilfen und Informationen zur Umsetzung bedienen. An Veranstaltungen und Schulungen werden Teilnehmerspezifisch die Neuerungen vorgestellt und erläutert. Termine, Veranstaltungsorte und Anmeldemöglichkeiten erfahren Sie in Kürze hier.