Hauptmenü

Energieversorgung im Aargau

Windkraft

Adobe Stock

Die Erzeugung von elektrischer Energie aus Windkraft war lange Zeit ein Nischenprodukt. Momentan kommt weniger als 1 Prozent des Schweizer Stroms aus Windkraftanalgen. Bis 2050 sollen 7 Prozent des Schweizer Energiebedarfs durch Windkraft gedeckt werden. Strom aus Windkraftanlagen wird seit dem Jahre 2009 durch die Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) abgegolten.

Windkraft kann einen wichtigen Beitrag an die Versorgungssicherheit im Strombereich leisten, denn aufgrund des Produktionsprofils (ca. 2/3 im Winterhalbjahr und Nachtstrom) ist Windkraft eine gute Ergänzung zur Photovoltaik. Dies ist angesichts der voranschreitenden Elektrifizierung bei gleichzeitiger Abschaltung bestehender Kernkraftwerke in absehbarer Zeit umso bedeutender.

Um eine Windkraftanlage zu errichten, ist ein geeigneter Standort unerlässlich. Der Grosse Rat hat im Richtplan E 1.3, fünf Gebiete identifiziert, die für eine vertiefte Prüfung einer Eignung in Betracht gezogen werden. Dies basiert auf verschiedenen Kriterien wie dem Windpotenzial, dass es sich bei den Flächen um keine Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung handelt und ein angemessener Abstand zu Wohngebieten gegeben ist.

Hier finden Sie die potenziellen Standorte für Windkraftanlagen im Aargau wie auch eine Windpotenzialkarte.

  • Burg (in Verbindung mit Anteil Kanton Solothurn)
  • Hochrüti (in Verbindung mit Anteil Kanton Luzern)*
  • Hundsrugge (Einzelstandort)*
  • Lindenberg (in Verbindung mit Anteil Kanton Luzern)
  • Uf em Chalt(*)

Windpotenzialkarte(öffnet in einem neuen Fenster)

*) Der Bundesrat hat am 23. August 2017 die Gesamtrevision des Richtplans des Kantons genehmigt. Dabei hat er auch die fünf aufgenommenen Windgebiete geprüft: Die Gebiete Hochrüti und Hundsrugge genehmigt der Bund vorerst als Zwischenergebnis (anstelle Festsetzung), weil aus Sicht des Bundes die öffentliche Mitwirkung noch nicht erfolgt ist. Ebenfalls als Zwischenergebnis anstelle Festsetzung genehmigt der Bund denjenigen Teil des Gebiets "Uf am Chalt", welcher innerhalb des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) liegt und für den der Nachweis des nationalen Interesses gemäss revidiertem Energiegesetz noch zu erbringen ist.

Alle anderen Gebiete hat der Bund gutgeheissen (Festsetzung). Details sind im Richtplan Kapitel E 1.3 dargestellt.

Pro Gebiet müssen in der Regel mindestens drei gleichartige Windkraftanlagen gleichzeitig erstellt werden.

Es empfiehlt sich, frühzeitig Kontakt mit der Abteilung Raumentwicklung aufzunehmen.

Beschleunigung von Windenergieprojekten dank «Windexpress»

Am 1. Februar 2024 wurde das Energiegesetz revidiert und damit die Beschleunigung von Windparkprojekten in der Schweiz, der sogenannte Windexpress, umgesetzt. Die Notwendigkeit dieses Schrittes ergibt sich aus der drohenden Winterstromlücke. Gerade die alpine Photovoltaik, Biomassekraftwerke und die Windenergie können in der Schweiz relevante Winterstrompotenziale bereitstellen. Im Sommer scheint die Sonne am längsten und die Flüsse führen im Sommerhalbjahr das meiste Wasser. Im Winter hingegen liefert die Windenergie am meisten Strom – 70 Prozent des Jahresertrags fallen auf das Winterhalbjahr - und ist deshalb die ideale Ergänzung zur Photovoltaik und Wasserkraft und sichert eine nachhaltige Energieversorgung für die Gesellschaft und die Wirtschaft. Windenergie erzeugt zudem den tiefsten ökologischen Fussabdruck pro kWh.

Eine Potenzialstudie des Bundesamts für Energie zeigt, dass die Schweiz theoretisch 29,5 Terawattstunden (TWh) Strom jährlich durch Windkraft erzeugen könnte, davon 19 TWh im Winterhalbjahr. Würde nur 30 Prozent dieses Potenzials genutzt, was etwa 1000 Windenergieanlagen entspricht, könnten jährlich etwa 8,85 TWh Strom produziert werden, davon 5,7 TWh im Winterhalbjahr.

Das neue Energiegesetz erleichtert die Realisierung von Windparkprojekten, die bereits alle erforderlichen Genehmigungen durchlaufen haben. Es beschränkt die Rechtsmittel gegen die Baubewilligungen von Projekten, deren Nutzungsplanung angenommen wurde, auf das oberste kantonale Gericht und beschränkt Berufungen an das Bundesgericht auf grundlegende Rechtsfragen.

Die beschleunigte Verfahrensweise gilt allerdings nur, bis Windenergieanlagen mit einer zusätzlichen Leistung von 600 Megawatt installiert sind, was einer Jahresproduktion von etwa 1 TWh entspricht. Die Genehmigungsverfahren für Windparks werden dadurch um ungefähr zwei Jahre verkürzt.

Der Ständerat hat im Rahmen des Gesetzes sichergestellt, dass die beschleunigten Verfahren nur angewendet werden, wenn die betroffenen Standortgemeinden einbezogen werden und Projekte demokratisch legitimiert sind.

Dieses Gesetz ist ein entscheidender Schritt, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern und die Energieversorgung im Winter zu sichern.

Windparkprojekte im Aargau

Die am weitesten fortgeschrittene Projekte im Aargau, die unter dieses Gesetz fallen, sind die Windparks in Lindenberg und Burg. Sie sollen pro Jahr rund 36 GWh Elektrizität liefern.

Der Windpark Lindenberg, seit 2011 in Entwicklung, befindet sich in der abschliessenden Vorprüfung für Hochmoor und Schloss Horben. Die Projektauflage ist für Mitte 2024 geplant (ursprünglich Winter 2023). Baubeginn ohne Einsprachen: 2025/26; mit Einsprachen und Windexpress: 2029; ohne Windexpress: 2031.

Der Windpark Burg, gestartet 2008, behandelt aktuell Einsprachen in Kienberg und Oberhof. Eine Befangenheit im Gemeinderat Oberhof führte zu einer Aussstandsverpflichtung, gegen die eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht läuft. Die Abstimmung über den Nutzungsplan in Oberhof ist noch nicht terminiert (geplant für Winter 2023). Auf Solothurner Seite kann der Gemeinderat selbst abstimmen. Baubeginn ohne Einsprachen: 2025; mit Einsprachen und Windexpress: 2029; ohne Windexpress: 2031.

Windpotenzialkarte

Die Windpotenzialkarte stellt die mittleren Windgeschwindigkeiten in Metern pro Sekunde (m/s) für Höhen von 50, 75, und 100 Meter über Grund dar.

Hinweis: Die Unsicherheit (Standardabweichung) der Geschwindigkeitsangaben beträgt plus minus 0,5 m/s. Die Geschwindigkeiten wurden berechnet und bilden die realen örtlichen Verhältnisse nicht absolut ab. Verbindliche Werte müssen durch Messungen vor Ort ermittelt werden.