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Jagd

Wildschäden

Wildtiere können Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen, im Wald und an Nutztieren anrichten. Verhütungsmassnahmen im Wald und bei bestimmten landwirtschaftlichen Spezialkulturen werden mit Beiträgen unterstützt; Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren nach erfolgter Schadenabschätzung vergütet.

Das Jagdrecht fordert Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden. Entsteht dennoch ein Wildschaden, und waren zudem keine Selbsthilfemassnahmen zulässig, wird der Schaden angemessen abgegolten. Das Jagdgesetz regelt die Möglichkeit, Beiträge an die dauerhafte Einzäunung von Obstertrags- oder Beerenanlagen zu erhalten.

Wildschweinschaden im Mais (© Kanton Aargau)

Ein Wildschaden wird direkt beim zuständigen Jagdverein gemeldet, welcher das weitere Vorgehen koordiniert. Sind die gesetzlich vorgeschriebenen Verhütungsmassnahmen erfüllt, wird der Wildschaden angemessen vergütet.

Schadenabschätzung

Wildschäden werden vor Ort abgeschätzt. Der Jagdverein bietet den entsprechenden Schadenabschätzer des Departements für Bau, Verkehr und Umwelt auf. Schäden bis 500 Franken pro Parzelle können vom Jagdverein selber und in Absprache mit dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin beziehungsweise der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter abgeschätzt werden. Schadenprotokolle stellt das Departement für Bau, Verkehr und Umwelt zur Verfügung.

Verhütung und Selbsthilfe

Verhütungsmassnahmen müssen zweckmässig sein und sollen dem Lebensraum sowie Wechseln beziehungsweise Fluchtwegen von Wildtieren Rechnung tragen. Selbsthilfemassnahmen dürfen gegen Haarraubwild und bestimmte Vögel in und um Wohn-/Ökonomiegebäude ergriffen werden, nicht aber im Wald. Zusätzlich ist die Selbsthilfe gegen bestimmte Vögel in Friedhöfen, Baumschulen, Park- und Gartenanlagen, Anlagen des Wein-, Obst-, Gemüse- und Beerenbaus sowie Getreide- und Saatfeldern, nicht aber im Wald zulässig.

Schadensvergütung

Wildschäden werden nach deren Abschätzung direkt vom Departement Bau, Verkehr und Umwelt vergütet. Bagatellschäden bis 150 Franken werden nicht entschädigt.

Abrechnung an die Jagdgesellschaft

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt rechnet die aufgelaufenen Wildschadenvergütungen pro Jagdrevier an die Jagdgesellschaften ab. Die Jagdgesellschaft beteiligt sich bis zu maximal einem Viertel des jährlichen Pachtzinses pro Jagdrevier an der Summe der Wildschäden sowie der Verhütungsmassnahmen im Wald.

Dok-Einzelschütze für Jungbäume (© Kanton Aargau)

Wildschäden im Wald sind schwierig abzuschätzen und werden nach gängiger Praxis im Kanton Aargau nicht vergütet. Die Jagdvereine leisten aber einen Beitrag an Verhütungsmassnahmen.

Verhütungsmassnahmen im Wald

Der zuständige Jagdverein leistet Beiträge an Verhütungsmassnahmen im Wald, sofern diese zur Verjüngung standortgerechter Baumarten nötig sind. Diese Beiträge belaufen sich auf einen Drittel der Verhütungskosten und können auch in Form von Arbeitsleistung erbracht werden. Abgeltungen für Verhütungsmassnahmen und Wildschadensvergütungen zählen gemeinsam zum Erreichen der 25 Prozent-Limite (vom Pachtzins), die Jagdvereine selber begleichen müssen.

Beiträge an Verhütungsmassnahmen

Geplante Verhütungsmassnahmen müssen vor der Ausführung vom Jagdverein gutgeheissen und nach Abschluss der Arbeiten (bis spätestens 15. Oktober) an den betroffenen Jagdverein abgerechnet werden.

Mehr zum Thema

Massnahmepläne:
Massnahmenplan Wildschwein (PDF, 6 Seiten, 2,6 MB)

Grossraubtiere und Herdenschutz:
Grossraubtiere im Aargau

Formulare & Hilfsdokumente:

Wildschadenabschätzer:
Adressliste und Gebietseinteilung (PDF, 2 Seiten, 553 KB)

Verhütung von Wildschaden & Selbsthilfe:

Rechtliche Grundlagen