Betriebskonzession
Für den Betrieb von Flugplätzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Flughäfen), ist eine Betriebskonzession erforderlich (Art. 36 a Luftfahrtgesetz).
Die frühere auf den Kanton Zürich lautende Betriebskonzession für den Flughafen Zürich-Kloten lief am 31. Mai 2001 ab. Am 31. Mai 2001 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) der Flughafen Zürich AG (Unique) die Konzession zum Betrieb des Flughafens Zürich-Kloten auf 50 Jahre erteilt.
Gegen die Erteilung der Betriebskonzession hat der Kanton Aargau am 5. Juli 2001 Beschwerde an die Rekurskommission des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) eingereicht. Die REKO UVEK trat mit Entscheid vom 18. Februar 2003 nicht auf die Beschwerde ein. Der Kanton Aargau sei zur Beschwerdeführung gegen die Konzession nicht legitimiert. Das Bundesgericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid mit Urteil vom 8. Juli 2003.