Gesamtverkehrsplanung
Gesamtverkehrsplanung geht die Bewältigung der Verkehrsaufgaben ganzheitlich an. Dies erfolgt durch die Entwicklung eines verbesserten Gesamtsystems und der Vernetzung der Teilsysteme öffentlicher Verkehr, motorisierter Individualverkehr sowie Fuss- und Veloverkehr.
In Zusammenarbeit mit dem Bund, den Nachbarkantonen und den Gemeinden steuert der Kanton Aargau die Siedlungsentwicklung und sorgt für gut erschlossene Standorte, um die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen sicherzustellen und eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu verhindern. Die Erreichbarkeit auf der Strasse soll gewährleistet und das Angebot im öffentlichen Verkehr und im Fuss- und Veloverkehr verbessert werden. Die in der Gesamtverkehrsplanung aufzuzeigenden Massnahmen orientieren sich an der vom Grossen Rat verabschiedeten Mobilitätsstrategie.
Mobilitätsstrategie mobilitätAARGAU
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Bundesverfassung (BV, SAR 101), Art. 82–88 BV
- Raumplanungsgesetz (RPG; SAR 700), Art. 3, 6b und 8a RPG
- Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704)
- Personenbeförderungsgesetz (PBG; SAR 745.1)
- Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG; SAR 725.11)
Kantonsebene
- Kantonsverfassung (SAR 110.000), § 49
- Baugesetz (BauG; SAR 713.100)
- Gesetz über den öffentlichen Verkehr ( ÖVG; SAR 995.100)
- Strassengesetz (StrG; SAR 751.100)