Regionale Sachpläne
Mit einem regionalen Sachplan können Gemeinden überkommunale und regionale Fragestellungen erfassen, abstimmen und die notwendigen Massnahmen behördenverbindlich festlegen. Der Erlass und die Verbindlichkeit der regionalen Sachpläne sind in § 12a Baugesetz geregelt.
Zur gemeindeübergreifenden Abstimmung raumwirksamer Vorhaben steht grundsätzlich auch das Instrument des kantonalen Richtplans zur Verfügung. Für kommunale und regionale Sachbereiche weist dieser aber ein zu grobes Raster auf. Zudem wäre der kantonale Richtplan angesichts der notwendigen Verfahrensschritte nicht stufengerecht und überladen.
Funktion und Inhalt
Ein regionaler Sachplan kann unterschiedliche Themen enthalten: Massnahmen der Agglomerationsprogramme, Verkehrsmassnahmen, wirtschaftliche Entwicklungsgebiete (zum Beispiel die Festlegung von Industrie- und Gewerbeschwerpunkten), Freizeitanlagen, Naherholungsgebiete und vieles mehr.
Verfahren und Verbindlichkeit
Die Gemeinderäte beschliessen die regionalen Sachpläne und unterbreiten sie dem Regierungsrat zur Genehmigung. Regionale Sachpläne müssen nicht von der Gemeindeversammlung beschlossen werden, da sie behördenverbindlich sind.
Unsere Unterstützung
Die Abteilung Raumentwicklung fördert die Festlegung von regionalen Sachplänen. Unsere Kreisplanerinnen und Kreisplaner beraten die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den weiteren Fachstellen des Kantons.