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Regionalplanung

Regionale Sachpläne

Mit einem regionalen Sachplan können Gemeinden über­kommunale und regionale Frage­stellungen erfassen, abstimmen und die notwendigen Mass­nahmen behörden­verbindlich festlegen. Der Erlass und die Verbindlichkeit der regionalen Sachpläne sind in § 12a Baugesetz geregelt.

Zur gemeinde­übergreifenden Abstimmung raum­wirksamer Vorhaben steht grundsätzlich auch das Instrument des kantonalen Richtplans zur Verfügung. Für kommunale und regionale Sach­bereiche weist dieser aber ein zu grobes Raster auf. Zudem wäre der kantonale Richtplan angesichts der notwendigen Verfahrens­schritte nicht stufen­gerecht und überladen.

Funktion und Inhalt

Der regionale Sachplan ist das Binde­glied zwischen dem kantonalen Richtplan und den kommunalen Nutzungsplänen.

Ein regionaler Sachplan kann unterschiedliche Themen enthalten: Massnahmen der Agglomerations­programme, Verkehrs­massnahmen, wirtschaftliche Entwicklungs­gebiete (zum Beispiel die Festlegung von Industrie- und Gewerbe­schwer­punkten), Freizeit­anlagen, Naherholungs­gebiete und vieles mehr.

Verfahren und Verbindlichkeit

Die Gemeinderäte beschliessen die regionalen Sachpläne und unterbreiten sie dem Regierungsrat zur Genehmigung. Regionale Sachpläne müssen nicht von der Gemeinde­versammlung beschlossen werden, da sie behörden­verbindlich sind.

Unsere Unterstützung

Die Abteilung Raumentwicklung fördert die Festlegung von regionalen Sachplänen. Unsere Kreisplaner­innen und Kreisplaner beraten die Gemeinden in Zusammen­arbeit mit den weiteren Fachstellen des Kantons.