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Bauprojekte an Gewässern

Hochwasserschutz Uerke

Das extreme Hochwasser von 2017 und mehrere kleinere Hochwasserereignisse haben die Schutzdefizite und den Handlungsbedarf aufgezeigt. Zentrales Schutzelement ist ein neues Hochwasserrückhaltebecken an der Uerke oberhalb des Siedlungsgebiets von Uerkheim. Neben weiteren einzelnen Ausbaumassnahmen im Dorf sind Revitalisierungsmassnahmen an der Uerke und am Katzenhaldenbächli vorgesehen. Nachdem der Grosse Rat des Kantons Aargau den Kredit für das Hochwasserschutzprojekt beschlossen hat, wird dies nun öffentlich aufgelegt.

Projektauflage Hochwasserrückhaltebecken Uerke

Gemeinden: Uerkheim, Bottenwil

Strecke: entlang der Uerke

Die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle, das Rodungsgesuch, der Umweltverträglichkeitsbericht und die Anpassung des Gewässerraums in der Gemeinde Bottenwil liegen gemäss § 95 Abs. 2 und 3 sowie § 120 Abs. 3 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) während 30 Tagen, vom 31. Mai 2024 bis 1. Juli 2024, in den Gemeindeverwaltungen von Uerkheim und Bottenwil öffentlich auf und sind während der Öffnungszeiten einsehbar. Zudem sind die Unterlagen auch auf den Internetseiten der Gemeinden abrufbar. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist schriftlich an das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, einzureichen. Sie haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Im Einwendungsverfahren wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Der Entscheid über das Bauprojekt (§ 95 BauG) gilt als Enteignungstitel. Dieser berechtigt zur Enteignung für Massnahmen, die darin mit genügender Bestimmtheit festgelegt sind. Rechte, die in der Landerwerbstabelle nicht aufgeführt sind und durch das Bauprojekt betroffen werden, sind ebenfalls innert der Auflagefrist schriftlich anzumelden. Über den Erwerb der in der Landerwerbstabelle aufgeführten Rechte wird in einem späteren Verfahren entschieden (§ 151 BauG). Anträge, die bereits jetzt mit Einwendung gegen das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind dann unzulässig (§ 152 BauG).

Aarau, 23. Mai 2024
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Landschaft und Gewässer

Rodungsgesuch und Ersatzaufforstung

Gemeinde: Uerkheim

Strecke: Chänelhölzli

Das für das obige Wasserbauprojekt erforderliche Rodungsgesuch mit Ersatzaufforstung liegt gemäss § 14 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 16. Dezember 1998 während 30 Tagen, 31. Mai 2024 bis 1. Juli 2024, in den Gemeindeverwaltungen von Uerkheim und Bottenwil öffentlich auf und ist während der Öffnungszeiten einsehbar.

Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen erheben. Einwendungen sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, gegen das Rodungsgesuch Einwendungen zu erheben, obwohl er dazu Anlass gehabt hätte, kann den Entscheid über das Rodungsgesuch nicht anfechten.

Aarau, 23. Mai 2024
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Abteilung Landschaft und Gewässer