Siedlungsabfälle
Siedlungsabfälle sind aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) sind Siedlungsabfälle:
- aus Haushalten stammende Abfälle,
- aus Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist,
- aus öffentlichen Verwaltungen stammende Abfälle, deren Zusammensetzung betreffend Inhaltsstoffe und Mengenverhältnisse mit Abfällen aus Haushalten vergleichbar ist;
Zu den Siedlungsabfällen gehören insbesondere (u.a. gemäss Definition in Art. 13 VVEA):
- Kehricht (brennbare, nicht verwertbare Abfälle)
- Sperrgut (Kehricht, der wegen seiner Abmessungen oder seines Gewichts nicht in zulässige Gebinde passt)
- Grünabfälle (Küchen- und Gartenabfälle, die vergärt oder kompostiert werden können)
- Separatabfälle (Papier, Karton, Glas, Metalle, Textilien, Kunststoffe etc.), die durch Separatabfuhr, Spezialsammlung, Sammelstelle oder Handel separat gesammelt werden
- Elektrische und elektronische Geräte, Leuchten und Leuchtmittel
- Sonderabfälle aus Haushalten